Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil IV. Zollschuld
Titel II Entstehen der Zollschuld
Kapitel 1 Verfehlungen, die sich nachweislich auf die ordnungsgemässe Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben
Artikel 859
Folgende Verfehlungen gelten im Sinne des Artikels 204 Absatz 1 des Zollkodex als Verfehlungen, die sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, sofern
- es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen;
- keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt;
- alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen:
1. die Überschreitung der Frist, vor deren Ablauf die Waren eine der im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten haben müssen, wenn eine Fristverlängerung gewährt worden wäre, sofern sie rechtzeitig beantragt worden wäre;
2. im Fall von in ein Versandverfahren
überführten Waren, die Nichteinhaltung einer der aus der
Inanspruchnahme des Verfahrens erwachsenen Verpflichtungen, sofern die folgenden
Voraussetzungen erfüllt
sind:
a) Die in das
Verfahren überführten Waren sind der Bestimmungsstelle
tatsächlich unverändert gestellt worden;
b) die Bestimmungsstelle
hat festgestellt, dass diese Waren nach Beendigung des Versandverfahrens eine
zollrechtliche Bestimmung erhalten haben oder sich in der vorübergehenden
Verwahrung befinden, und
c) die gemäß
Artikel 356 festgelegte Frist wurde zwar überschritten und Artikel 356
Absatz 3 findet keine Anwendung, aber die Waren wurden der Bestimmungsstelle
dennoch innerhalb eines vertretbaren Zeitraums gestellt;
(gilt rückwirkend ab 1. Juli 2001)
3. im Falle einer Ware in vorübergehender Verwahrung oder im Zolllagerverfahren der Umstand, dass die Ware ohne vorherige Bewilligung der Zollbehörden Behandlungen unterzogen wird, wenn diese Behandlungen bewilligt worden wären, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre;
4. im Falle einer in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführten Ware die Verwendung dieser Ware unter anderen als den in der Bewilligung vorgesehenen Voraussetzungen, sofern diese Verwendung im gleichen Verfahren bewilligt worden wäre, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre;
5. im Falle einer Ware in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zollverfahren deren nicht bewilligter Ortswechsel, sofern die Ware den Zollbehörden auf Verlangen vorgeführt werden kann;
6. im Falle einer Ware in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zollverfahren das Verbringen dieser Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder in eine Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 oder ein Freilager ohne Erfüllung der vorgeschriebenen Zollförmlichkeiten;
7. im Fall von Waren oder Erzeugnissen, die
Gegenstand einer körperlichen Beförderung im Sinne des Artikels 296,
297 oder 511 sind, die Nichterfüllung einer der in der Bewilligung dieser
Beförderung festgelegten Voraussetzungen, sofern die folgenden
Voraussetzungen erfüllt
sind:
a) Die betroffene
Person kann den Zollbehörden zu deren Zufriedenheit nachweisen, dass diese
Waren oder Erzeugnisse im vorgesehenen Betrieb oder am vorgesehenen
Bestimmungsort angekommen sind und, sofern es sich um eine Beförderung im
Sinne der Artikel 296, 297, 512 Absatz 2 oder 513 handelt und eine Anschreibung
erforderlich ist, dass die Waren oder Erzeugnisse ordnungsgemäß in
der Buchführung des vorgesehenen Betriebs oder Bestimmungsortes
angeschrieben wurden, und
b) bei
Überschreitung der in der Bewilligung festgelegten Frist kommen die Waren
oder Erzeugnisse dennoch innerhalb eines vertretbaren Zeitraums im vorgesehenen
Betrieb oder am vorgesehenen Bestimmungsort an.
(gilt rückwirkend ab 1. Juli 2001)
8. im Fall einer Ware, die gemäß Artikel 145 des Zollkodex unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden kann, der Umstand, dass bei der vorübergehenden Verwahrung dieser Ware oder bei der Inanspruchnahme eines anderen Zollverfahrens vor ihrer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Tatbestand nach Artikel 204 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Zollkodex vorliegt;
9. im Fall der aktiven Veredelung und des Umwandlungsverfahrens, das Überschreiten der zulässigen Frist für die Vorlage der Abrechnung, sofern die Frist bei rechtzeitiger Antragstellung entsprechend verlängert worden wäre;
10. die Überschreitung der zulässigen Frist für das vorübergehende Entfernen aus dem Zolllager, sofern die Frist bei rechtzeitiger Antragstellung entsprechend verlängert worden wäre.