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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
- 7. Strafbestimmungen und vorläufige Maßnahmen; Preisgabe
7.3. Artenschutz-Aufgriffsmeldungen und Folgemeldungen
(1) Gemäß Artikel 14 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind die Kommission und das Artenschutz-Sekretariat von allen Maßnahmen der zuständigen Behörden bei Verstößen gegen diese Verordnung, einschließlich der Beschlagnahme und Einziehung von Exemplaren, zu informieren.
(2) Über jeden Aufgriff von Exemplaren geschützter Arten wild lebender Tiere oder Pflanzen ist daher eine Meldung an das Bundesministerium für Finanzen zu erstellen. Diese Artenschutz-Aufgriffsmeldungen sind unter Verwendung des im Zoll-Standardset enthaltenen Punktes "Meldungen an das Bundesministerium für Finanzen" zu erstatten. Hinsichtlich der Vorgangsweise bei der Erstattung der Meldungen bzw. des Ausfüllens wird auf die im Zoll-Standardset enthaltene Online-Hilfe (aufzurufen mit der Schaltfläche "BI Hilfe") hingewiesen.
(3) Alle weiteren Entwicklungen des Falles (z. B. Änderung des Unterbringungsortes beschlagnahmter Exemplare, Einlangen eines Straferkenntnisses u. dgl.), die der meldenden Zollstelle bekannt werden, sind formlos unter Bezugnahme auf die beim Zollamt für den Aufgriff vergebene Geschäftszahl an das Bundesministerium für Finanzen zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung der weiteren Entwicklung gilt in gleicher Weise auch für andere Zollstellen, insbesondere für die Finanzstrafbehörden, hinsichtlich eigener Veranlassungen (Anzeige bei Gericht, Durchführung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens u. dgl.). Für diese Artenschutz-Folgemeldungen ist im Zoll-Standardset unter Punkt "Meldungen an das Bundesministerium für Finanzen" ebenfalls eine Vorlage enthalten. Hinsichtlich der Vorgangsweise bei der Erstattung der Meldungen bzw. des Ausfüllens wird auf die im Zoll-Standardset enthaltene Online-Hilfe (aufzurufen mit der Schaltfläche "BI Hilfe") hingewiesen.