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Richtlinie des BMF vom 01.01.2012, BMF-010203/0599-VI/6/2011 gültig ab 01.01.2012

LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012

  • 3. Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle (§ 1 Abs. 1 LVO)

3.2. Einordnung der Betätigung

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Für die Einordnung einer Betätigung unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 LVO ist zu untersuchen, worin die Betätigung ihrem Schwerpunkt nach besteht.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger betreibt von einem Schloss aus eine Viehzucht (§ 1 Abs. 1 LVO), aus der in Summe regelmäßig Verluste entstehen. Aus den Umständen des Einzelfalls ist zu erkennen, dass die Bewirtschaftung des Schlosses (§ 1 Abs. 2 Z 1 LVO) im Vordergrund steht und die Viehzucht bloßes "Anhängsel" ist. Es liegt insgesamt auch dann eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO (und nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO) vor, wenn die Viehzucht einen erheblichen Umfang aufweist.