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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0168-IV/6/2016 gültig von 01.05.2016 bis 12.04.2017

UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

  • Titel VII Besondere Verfahren

Kapitel 2 Versand

Abschnitt 1 Externes und internes Versandverfahren

Artikel 184 Übermittlung der MRN eines Versandverfahrens und der MRN eines TIR-Verfahrens an die Zollbehörden

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die MRN einer Versandanmeldung oder eines TIR-Verfahrens kann den Zollbehörden außer durch Mittel der elektronischen Datenverarbeitung in einer der folgenden Formen vorgelegt werden:

a)Strichcode;

b)Versandbegleitdokument;

c)Versandbegleitdokument-Sicherheit;

d)Carnet TIR im Fall eines TIR-Verfahrens;

e)andere von der Zollbehörde, der die Angaben vorgelegt werden, zugelassene Mittel.

Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die MRN einer Versandanmeldung den Zollbehörden mit den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitteln vorgelegt.