Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel VI Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen
  • Kapitel 1 Summarische Ausgangsanmeldung
Artikel 842d
(1) Die summarische Ausgangsanmeldung ist innerhalb der in Artikel 592b Absatz 1 festgesetzten Frist bei der Ausgangszollstelle abzugeben. Artikel 592b Absätze 2 und 3 und Artikel 592c gelten sinngemäß. (2) Nach Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung nimmt die zuständige Zollstelle vor Überlassung der Waren zum Ausgang aus der Gemeinschaft innerhalb eines Zeitraums, zwischen der Frist für die in Artikel 592b genannte Anmeldung für die betreffende Verkehrsart und dem Vorladen oder Abgang der Waren, in erster Linie für Sicherheitszwecke geeignete risikoorientierte Kontrollen vor. Werden Waren, für die nach Artikel 592a Buchstaben a bis i eine summarische Ausgangsanmeldung nicht erforderlich ist, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so wird die Risikoanalyse bei Gestellung der Waren anhand der Unterlagen oder sonstigen Informationen über die Waren vorgenommen. Die Waren können zum Ausgang überlassen werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt ist. (3) Wird festgestellt, dass für Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen und für die eine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben ist, keine derartige Anmeldung vorliegt, so gibt die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft übernimmt, unverzüglich eine summarische Ausgangsanmeldung ab. Gibt der Beteiligte nach Ablauf der Fristen der Artikel 592b und 592c eine summarische Ausgangsanmeldung ab, so bleibt die Anwendung der Sanktionen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt. (4) Sind die zuständigen Zollbehörden aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen nicht in der Lage, die Waren zum Ausgang zu überlassen, so benachrichtigen sie die Person, die die summarische Ausgangsanmeldung abgegeben hat, und, falls nicht identisch, die für die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verantwortliche Person, dass die Waren nicht überlassen werden. Diese Mitteilung muss innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss der Risikobewertung für die betreffenden Waren erfolgen. [Vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 ist die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung nicht zwingend vorgeschrieben. Sie kann jedoch freiwillig abgegeben werden.
Wird keine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben, so führen die Zollbehörden die Risikoanalyse nach Artikel 842d Absatz 2 spätestens bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle durch, gegebenenfalls auf Grundlage der für diese Waren vorliegenden Angaben.
Wird keine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben, so ist die Wiederausfuhr den Zollbehörden gemäß Artikel 182 Absatz 3 ZK in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung zu melden (Artikel 2 VO 273/2009, ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2009 S. 14).]