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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0494-IV/6/2012 gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)


  • Titel V Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
Artikel 182c
(1) Sollen Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, keine zollrechtliche Bestimmung erhalten, für die eine Zollanmeldung erforderlich ist, so ist vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft eine summarische Anmeldung bei der Ausgangszollstelle abzugeben. (2) Die Zollbehörden können erlauben, dass die summarische Anmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern diese Stelle der Ausgangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht. (3) Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Anmeldung die Abgabe einer entsprechenden Mitteilung und den Zugang zu den Angaben der summarischen Anmeldung über das EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren. 1) 1) Artikel 182c ZK gilt gemäß Artikel 2 VO 648/2005, sobald die diesbezüglichen Durchführungsvorschriften in Kraft getreten sind.