Richtlinie des BMF vom 04.06.2009, BMF-010310/0098-IV/7/2009
gültig von 04.06.2009 bis 30.06.2014
UP-4100, Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion
  • 9. Praktische Vorgangsweise bei Ausfuhrabfertigungen
  • 9.5. Prüfung des Antragsformulars

9.5.3. Angaben über Zollentrichtung

Eine wesentliche Erklärung, die der Ausführer im Antragsformular gegebenenfalls unter Verwendung der entsprechenden Standardsätze 1) bis 3) abzugeben hat, betrifft die Frage, ob die erforderlichen Zollerhebungen für aus Drittländern eingeführte Handelswaren oder Vormaterialien (vgl. Abschnitt 6.1.) durchgeführt worden sind.

1) Wenn die Ausfuhr aus einer aktiven Veredelung oder einem anderen in Abschnitt 6. genannten Verfahren (zB Zolllager) erfolgt, ist darauf zu achten, dass der Ausführer sich im Antragsformular dazu verpflichtet, die Ausstellung des Präferenznachweises dem zuständigen Überwachungszollamt anzuzeigen.

2) Stammt die Sendung aus dem freien Verkehr, so ist auch dies mit dem entsprechenden Standardsatz 1) oder 2) zu erklären (vergleiche auch Abschnitt 10.2.1.3. dieser Arbeitsrichtlinie).

3) Auf eine allenfalls in Anspruch genommene Erstattung im Sinne des Zollkodex ist hinzuweisen.

9.5.3.1. Beurteilung durch das Zollamt

Das Zollamt hat diese Angaben zu überprüfen.

1) Wenn die Ausfuhr aus einer aktiven Veredelung oder einem anderen der in Abschnitt 6. genannten Verfahren erfolgt, ist sicherzustellen, dass drittländische Vormaterialien bzw. Handelswaren in Bezug auf Zölle/Abgaben gleicher Wirkung und allfällige außenwirtschaftsrechtliche Maßnahmen, so behandelt werden als verblieben die Waren in der EU. Aus diesem Grund muss die Nummer des Präferenznachweises im Feld 44 des Einheitspapiers/AT angegeben werden. Außerdem muss das Überwachungszollamt im Rahmen der aktiven Veredelungen die Abschreibungen der Vormaterialien mit dem Zeichen "A.TR." versehen (siehe Abschnitt 6.1.1. dieser Arbeitsrichtlinie). Liegt dem Zollamt eine von einem "ermächtigten Ausführer" ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung A.TR. vor, hat es zu veranlassen, dass auch in diesem Fall die Abschreibungen entsprechend gekennzeichnet werden.

2) Bei Ausfuhrabfertigungen im Rahmen vereinfachter Verfahren ohne Befassung der Zollämter muss der Ausführer von sich aus Sorge tragen, dass die erforderlichen Maßnahmen für die Einhaltung der Voraussetzungen der Zollpräferenzmaßnahmen durchgeführt werden.

 

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:04.06.2009
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:Türkei Zollunion
Stammfassung:BMF-010310/0048-IV/7/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 26283.2
aufgenommen am: 04.06.2009 13:14:20
Dokument-ID: 10ec75b4-893e-4cf6-82cb-6a05c543e855
Segment-ID: c3dae889-dcc2-4515-adf4-c934419d0589
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