Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0040-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 31.12.2018

VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen

Anlage 2

Klassifizierung bestimmter Waffen als verbotene Waffen

1. Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (Abschnitt 1.3. Abs. 1 Z 1)

1.1. Pistola Pressin

Diese in die Position 9302 einzureihende Schusswaffe hat eine Länge von 12,5 cm und eine Höhe von 4 cm. Ihre Form ist rechteckig und einem Handheftapparat ähnlich. Als besondere Merkmale weist die Waffe auf:

  • Ein silbriggrünes Stahlgehäuse, in dessen oberen Teil zwei übereinander liegende Läufe der Kaliber .22 long rifle oder 7,65 mm (.32 ACP) untergebracht sind;
  • an der Oberseite des Stahlgehäuses am vorderen Teil eine Erhöhung zur Auflage des Daumens;
  • einen mobilen Verschluss aus geschwärztem Stahl mit sieben Rillen auf jeder Seite;
  • einen Abzugsgriff aus geschwärztem Stahl, der sich im vorderen Teil des Gehäuses befindet;
  • einen roten, runden Sicherungsknopf.

Die Waffe kann leicht in einem brillenetuiartigen Behältnis versteckt werden.