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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0040-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 31.12.2018
VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen
Anlage 2
Klassifizierung bestimmter Waffen als verbotene Waffen
1. Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (Abschnitt 1.3. Abs. 1 Z 1)
1.1. Pistola Pressin
Diese in die Position 9302 einzureihende Schusswaffe hat eine Länge von 12,5 cm und eine Höhe von 4 cm. Ihre Form ist rechteckig und einem Handheftapparat ähnlich. Als besondere Merkmale weist die Waffe auf:
- Ein silbriggrünes Stahlgehäuse, in dessen oberen Teil zwei übereinander liegende Läufe der Kaliber .22 long rifle oder 7,65 mm (.32 ACP) untergebracht sind;
- an der Oberseite des Stahlgehäuses am vorderen Teil eine Erhöhung zur Auflage des Daumens;
- einen mobilen Verschluss aus geschwärztem Stahl mit sieben Rillen auf jeder Seite;
- einen Abzugsgriff aus geschwärztem Stahl, der sich im vorderen Teil des Gehäuses befindet;
- einen roten, runden Sicherungsknopf.
Die Waffe kann leicht in einem brillenetuiartigen Behältnis versteckt werden.