Richtlinie des BMF vom 27.04.2020, 2020-0.262.695 gültig ab 27.04.2020

UP-6100, Arbeitsrichtlinie Chile

11. Schlussbestimmungen

11.1. Änderung des Protokolls

Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Anhangs zu ändern.

11.2. Erläuterungen

Die Vertragsparteien vereinbaren im Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln "Erläuterungen" zur Auslegung, Durchführung und Anwendung des Ursprungsprotokolls.

11.3. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

Waren, die die Voraussetzungen der Ursprungsprotokolle erfüllen und die sich bei Inkrafttreten der Ursprungsprotokolle (siehe nachfolgenden Abschnitt 12. - Rechtsgrundlagen) im Durchgangsverkehr oder in der EU oder einem EFTA-Land in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.