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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 11 STEUERSÄTZE UND STEUERABSETZBETRÄGE (§ 33 EStG 1988)
11.14 Berechnung der Lohnsteuer
11.14.1 Schrittweise Berechnung nach § 33 EStG 1988
Der zum laufenden Tarif zu versteuernde Arbeitslohn (vor Abzug des Werbungskosten- und des Sonderausgabenpauschbetrages) ist auf ganze Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden und bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum mit dem Faktor 12 bzw. bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum mit dem Faktor 360 auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Von diesem Betrag sind der Werbungskostenpauschbetrag (ausgenommen bei Pensionisten, siehe Rz 320) und der Sonderausgabenpauschbetrag abzuziehen. Auf das so errechnete Jahreseinkommen ist der Einkommensteuertarif (§ 33 EStG 1988; siehe Rz 767) anzuwenden und der erhaltene Betrag um die im § 66 Abs. 1 EStG 1988 angeführten Absetzbeträge nach allfälliger Anwendung der Einschleifbestimmungen für den Pensionistenabsetzbetrag zu kürzen. Dabei sind die Rechnungen aus Gründen der genauen Ermittlung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) so auszuführen, dass die Zwischenbeträge mindestens drei Dezimalstellen ausweisen. Das errechnete Ergebnis ist durch den Hochrechnungsfaktor zu dividieren und auf ganze Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden. Ergibt sich ein negativer Betrag, kann dies im Zuge der (Arbeitnehmer)Veranlagung zu einer SV-Rückerstattung führen (siehe Rz 811).
Beispiel:
Monatslohn einer Angestellten mit zwei Kindern (Alleinerzieherabsetzbetrag) unter 18 Jahren, für die jeweils der halbe Familienbonus Plus beantragt wird, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge: 1.714,37 Euro
Berechnung des Einkommens 2019: |
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1.714,37 Euro x 12 = |
20.572,44 |
Euro |
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abzüglich |
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- Werbungskostenpauschale |
- 132,00 |
Euro |
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- Sonderausgabenpauschale |
- 60,00 |
Euro |
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Jährliche Bemessungsgrundlage |
20.380,44 |
Euro |
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Berechnung der Lohnsteuer: |
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(Einkommen - 18.000) x 4.550 |
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Formel: |
________________________+ 1.750 |
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13.000 |
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Einkommen |
20.380,44 |
Euro |
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abzüglich |
- 18.000,00 |
Euro |
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2.380,44 |
x |
4.550,00 |
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= 10.831.002 |
: |
13.000,00 |
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833,15 |
Euro |
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+ 1.750,00 |
Euro |
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= 2.583,15 |
Euro |
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abzüglich |
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- Familienbonus Plus (2 x 750 Euro) |
- 1.500,00 |
Euro |
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- Verkehrsabsetzbetrag |
- 400,00 |
Euro |
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- Alleinverdienerabsetzbetrag |
- 669,00 |
Euro |
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Lohnsteuer jährlich |
14,15 |
Euro |
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Lohnsteuer monatlich (gerundet) |
1,18 |
Euro |
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