Richtlinie des BMF vom 15.03.2013, BMF-010311/0019-IV/8/2013 gültig von 15.03.2013 bis 31.07.2020

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

Anlage 5

Muster der Sicherheitsmarken

Sicherheitsmarke der "alten Ausführung"

JedeMuster einer Sicherheitsmarke der "neuen Ausführung" Sicherheitsmarke trägt eine Seriennummer, der der Ländercode des Landes vorangestellt ist, auf dessen Genehmigungen bzw. Bescheinigungen die Marke verwendet werden soll.

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Sicherheitsmarke der "neuen Ausführung"

Jede Sicherheitsmarke trägt eine Seriennummer, der aber kein Ländercode vorangestellt ist.

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