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Richtlinie des BMF vom 15.03.2013, BMF-010311/0019-IV/8/2013
gültig von 15.03.2013 bis 31.07.2020
VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
Anlage 5
Muster der Sicherheitsmarken
Sicherheitsmarke der "alten Ausführung"
Jede Sicherheitsmarke trägt eine Seriennummer, der der Ländercode des Landes vorangestellt
ist, auf dessen Genehmigungen bzw. Bescheinigungen die Marke verwendet werden soll.
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Sicherheitsmarke der "neuen Ausführung"
Jede Sicherheitsmarke trägt eine Seriennummer, der aber kein Ländercode vorangestellt ist.
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