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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .AH-4311, Arbeitsrichtlinie Rohdiamanten
3. Durchfuhr
Für Rohdiamanten, die nur zum Zwecke der Durchfuhr zu einem anderen Teilnehmer als der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden, sind die Vorschriften über die Einfuhr und Ausfuhr unter der Voraussetzung nicht anzuwenden, dass bei der Ein- und Ausfuhr weder am Originalbehältnis, in dem die Rohdiamanten befördert werden, noch an dem von einer zuständigen Behörde eines Teilnehmers ausgestellten Originalzertifikat Eingriffe festgestellt werden und die Durchfuhr als Zweck auf dem begleitenden Zertifikat unmissverständlich angegeben ist.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt gelten die Vorschriften über die Einfuhr und die Ausfuhr.
4. Andere Einschränkungen
Keine.
5. Warenbeschau
(1) Siehe dazu AH-1110 Abschnitt 4.
(2) Bei der Beschau von Rohdiamantensendungen haben immer 2 Zollorgane gleichzeitig anwesend zu sein und das geöffnete Behältnis ist wieder verschlusssicher herzurichten. Über die Beschau ist ein Vermerk auf dem Originalzertifikat anzubringen, der auch die Bezeichnungen und Nummern der neuen Verschlüsse enthält.