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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR
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Die novellierten Passagen betreffen die Abschnitte 2.6.1., 2.7.2.1., 2.11.3.1. und 2.13. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
6. Suchverfahren
Sonderzuständigkeit für das Zollamt Wien
Gemäß § 13 Z 2 AVOG 2010 - DV wird zur Einleitung und Durchführung der Suchverfahren, sowie zur Erhebung der Eingangsabgaben (Abgang und Bestimmung), die Zuständigkeit auf das Zollamt Wien im Verfahren mit Carnet TIR übertragen.
6.0. Fristen im Suchverfahren
Die nachstehend angeführten Fristen, welche durch die Bestimmungen des ZK, der ZK-DVO bzw. des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR sowie durch Verwaltungsabsprachen geregelt sind, sind strikt einzuhalten.
Bestimmungszollstelle in Österreich Rücksendung des Trennabschnittes an Abgangs-(Eingangs-)zollstelle |
unverzüglich spätestens 10 Arbeitstage nach Gestellung |
Abgangszollstelle in Österreich: Abfrage des Carnets im ZITAT und Abtretung an das Zollamt Wien |
6 Wochen nach Eröffnung |
Verständigung des bürgenden Verbandes und des Carnetinhabers |
2 Monate nach Annahme der Anmeldung (ZA Wien) |
Einleitung des Suchverfahrens Versenden der Suchanzeige |
4 Monate nach Annahme der Anmeldung (ZA Wien) |
Versenden des Mahnbriefes |
3 Monate nach Versenden der Suchanzeige (ZA Wien) |
Unterrichtung des Bürgen gemäß Artikel 11 des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR |
12 Monate nach Annahme der Anmeldung (ZA Wien) |
Erhebung der Abgaben nach Artikel 456 Abs. 2 ZK-DVO |
10 Monate nach Annahme der Anmeldung (ZA Wien) |
Frist für die buchmäßige Erfassung |
2 Tage nach dem Tag, an dem die Zollbehörde im konkreten Einzelfall in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen. |
Festsetzungsverjährung |
3 Jahre nach dem Entstehen der Zollschuld |