Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00 gültig von 22.03.2005 bis 04.06.2013

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

  • 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
  • 5.7 ABC der Betriebsausgaben

Finanzierungskosten

1531

Siehe Rz 1421 ff.

Firmenwert

1532

Zur Abschreibbarkeit siehe Rz 3187 ff.

Fitness-Studio

1533

Siehe Rz 4719, Stichwort "Fitness-Studio".

Flugzeug

1534

Siehe Rz 4783 ff.

Forschungsaufwendungen

1535

Siehe Rz 1298 ff.

Forschungszuwendungen

1536

Siehe Rz 1330 ff.

Fotoapparat, Filmkamera

1537

Siehe Rz 4720, Stichwort "Fotoapparat, Filmkamera".

Freimachungskosten

1538

Abfindungs- bzw. Ablösezahlungen zur Freimachung eines Gebäudes von bestehenden Bestandsrechten sind auf das Gebäude zu aktivieren (VwGH 5.7.1955, 3943/53).

Freiwilliger Sozialaufwand

1539

Dieser ist idR als Betriebsausgabe abzugsfähig (zB Gewährung von Betriebsausflügen, Veranstaltung von Weihnachtsfeiern usw.).

Beim Arbeitnehmer sind diese Leistungen prinzipiell steuerpflichtiger Arbeitslohn (vgl. VwGH 29.5.1985, 83/13/0201, sowie LStR 2002, Rz 667). Zur Steuerfreiheit derartiger Leistungen siehe LStR 2002, Rz 75 bis 104.

Freiwillig geleistete Aufwendungen

1540

Auch ohne rechtliche Verpflichtung geleistete Aufwendungen sind Betriebsausgaben, wenn sie ausschließlich oder überwiegend durch den Betrieb veranlasst sind, wie zB in Kulanz- oder Versicherungsfällen (VwGH 11.5.1979, 0237/77; vgl. auch Rz 4839). Aus familiären Gründen geleistete freiwillige Aufwendungen sind jedoch gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig (VwGH 18.3.1966, 2126/65).

Führerschein

1541

Siehe Rz 4721, Stichwort "Führerschein".