
ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr
Zusatzinformationen

Hinweis Beachte
Die Änderungen dieser Novelle betreffen die Abschnitte 1.12., 3.2. und 22. c) sowie die Streichung von Anhang I.
Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
11. Versendung von Gemeinschaftswaren
11.1. Versendung
Für die Versendung von Gemeinschaftswaren in bestimmte Teile der Gemeinschaft, die Zollgebiet, aber nicht Steuergebiet der Gemeinschaft sind - siehe nachstehenden Abschnitt 11.2. -, ist das Einheitspapier als Anmeldung zur Versendung auf Exemplar Nr. 3 und als Anmeldung zum internen gemeinschaftlichen Versandverfahren (Versandanmeldung T2F) auf den Exemplaren Nrn. 1, 4, 5 und 7 zu verwenden. Die Versendung ist von der Abgangsstelle wie bei der Ausfuhranmeldung auf Exemplar Nr. 3 zu bestätigen. Das Exemplar Nr. 3 kann dem Versender als Versendungsnachweis (steuerrechtlicher Ausfuhrnachweis) für Umsatzsteuerzwecke dienen.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 07.09.2012 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Verweise: | |
Schlagworte: | Ausfuhrverfahren |
Stammfassung: | BMF-010313/0046-IV/6/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 26160.7 aufgenommen am: 07.09.2012 08:44:09 Dokument-ID: d71b57ff-d571-452f-9a51-6f247a14a154 Segment-ID: c5f9e46f-7b30-4b68-a09f-f4d09404e900 |
