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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2009, BMF-010313/0222-IV/6/2009
gültig von 01.01.2009 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IX Vereinfachte Verfahren
- Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2 Erteilung, Aussetzung und Widerruf der Bewilligungen für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren
Artikel 253c
(1) Die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren wird erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß Artikel 14h mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe c, gemäß Artikel 14i Buchstaben d, e und g und gemäß Artikel 14j erfüllt sind.
Die Bewilligung für das Anschreibeverfahren wird erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß Artikel 14h mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 14i und Artikel 14j erfüllt sind.
Für die Erteilung der Bewilligungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 wenden die Zollbehörden Artikel 14a Absatz 2 an und verwenden den Vordruck in Anhang 67.
(2) Ist der Antragsteller Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c, so gelten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 als erfüllt.