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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel V Zollwert
  • Kapitel 2 Vorschriften zu den Lizenzgebühren
Artikel 159

Eine Lizenzgebühr für das Recht zur Benutzung eines Warenzeichens ist dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur dann hinzuzurechnen, wenn

  • die Lizenzgebühr Waren betrifft, die nach der Einfuhr in unverändertem Zustand weiterverkauft oder nur unwesentlich be- oder verarbeitet worden sind;
  • diese Waren unter dem vor oder nach der Einfuhr angebrachten Warenzeichen vertrieben werden, für das die Lizenzgebühr gezahlt wird, und
  • es dem Käufer nicht freisteht, sich die betreffenden Waren bei anderen mit dem Verkäufer nicht verbundenen Lieferern zu beschaffen.

 

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:06.02.2008
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Schlagworte:ZK-DVO
Systemdaten: Findok-Nr: 29636.1
aufgenommen am: 06.02.2008 16:22:17
zuletzt geändert am: 20.05.2009
Dokument-ID: 15e73348-6e91-4fa4-a3a7-b1817e5ba2ac
Segment-ID: c6cdf90b-34c9-465a-9180-dbee36f37f4f
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