Richtlinie des BMF vom 01.05.2008, BMF-010311/0048-IV/8/2008 gültig von 01.05.2008 bis 16.03.2010

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

5. Verfahren beim Zollamt

5.1. Überprüfung zum Zeitpunkt der Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Durchfuhr

(1) Die von den Zollstellen im Zuge der Zollabfertigung vorzunehmende artenschutzrechtliche Prüfung umfasst folgende Aufgaben:

a)die Kontrolle der in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehenen Bescheinigungen, Genehmigungen und Meldungen (Dokumentenkontrolle) sowie

b)eine stichprobenartige Untersuchung (Beschau) der Exemplare auf die Übereinstimmung mit den Dokumenten bzw. einer in den Dokumenten allenfalls vorgeschriebenen Kennzeichnung, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Entnahme von Proben für eine Analyse oder eine eingehenderen Überprüfung.

(2) Anlässlich der Einfuhr oder Durchfuhr hat die artenschutzrechtliche Prüfung bei den in Anlage 3 angeführten Eingangsstellen zu erfolgen. Diese Prüfungen müssen unabhängig von der Art des beantragten Zollverfahrens, also beispielsweise auch bei einem Versandverfahren, von diesen Grenzzollstellen durchgeführt werden (siehe auch Abschnitt 3.1.).

(3) Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Vornahme der artenschutzrechtlichen Prüfung bei den in Anlage 3 angeführten Eingangsstellen besteht, wenn die Einbringung im Schiffs-, Eisenbahn- und Flugverkehr erfolgt und die Waren mit dem selben Verkehrsträger weiterbefördert werden.

(4) Wird eine Sendung zur Durchführung eines nachfolgenden Zollverfahrens zu einer anderen Zollstelle befördert, so hat diese Zollstelle zu kontrollieren, ob die artenschutzrechtliche Prüfung bei der Grenzzollstelle durchgeführt worden ist. Zur Durchführung des nachfolgenden Zollverfahrens sind daher folgende Dokumente erforderlich ("erforderliche Unterlagen"):

a)die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrgenehmigung oder

b)die Kopie für den Einführer (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrmeldung oder

c)das Original (Formblatt Nr. 1) einer Wanderausstellungsbescheinigung oder

d)das Original (Formblatt Nr. 1) einer Reisebescheinigung.

(5) Alle Innerlandszollstellen sind berechtigt, alle erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sicherzustellen. Eine Innerlandszollstelle hat die artenschutzrechtliche Prüfung nachträglich vorzunehmen, wenn

1.diese Prüfung bei der Eingangsstelle (egal aus welchem Grund) unterblieben ist, oder

2.wenn die Exemplare im Schiffs-, Eisenbahn- oder Flugverkehr eingebracht und mit demselben Verkehrsträger weiterbefördert wurden.

Liegt im 1. Fall der Verdacht einer strafbaren Handlung vor (z. B. Nichterklärung der Exemplare bei der Eingangsstelle), ist nach Abschnitt 7 (Strafbestimmungen) vorzugehen.

(6) Anlässlich der Ausfuhr oder Wiederausfuhr hat die artenschutzrechtliche Prüfung im Zuge der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten bei den in Anlage 3 angeführten Zollstellen zu erfolgen (siehe auch Abschnitt 3.2.).