Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0020-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 18.05.2020
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
1. Begriffsbestimmungen
1.3. Durchfuhr
1.3.2. Gebrochene Durchfuhr
Eine gebrochene Durchfuhr liegt vor, wenn Suchtmittel aus dem Ausland über österreichisches
Bundesgebiet mit Zwischenlagerung in das Ausland verbracht werden.