Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 12.12.2007, BMF-010313/0789-IV/6/2007
gültig von 12.12.2007 bis 02.02.2014
ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
- 3. Such- und Mahnverfahren
3.4. Behandlung eingehender Suchanzeigen im gVV/gemVV
3.4.1. Allgemeines
(1) Eingehende Suchanzeigen sind unverzüglich zu bearbeiten. Sie sind laut Aktenplan zu verbuchen und samt den zugehörigen Unterlagen (zB Schriftwechsel) abzulegen. Kann die Suchanzeige nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang beantwortet werden, ist die ersuchende Stelle durch eine Zwischennachricht über die Verzögerung zu unterrichten.
(2) Reichen die von der Abgangsstelle auf der Suchanzeige gegebenen Auskünfte für die Ermittlungen nicht aus, so ersucht die ersuchte Zollstelle um zusätzliche Auskünfte. Sie gibt die erbetenen Auskünfte in Feld II des Vordrucks an und sendet die Suchanzeige an die Abgangsstelle zurück.