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Richtlinie des BMF vom 28.11.2019, BMF-010216/0005-IV/6/2019 gültig ab 28.11.2019

KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013

Die Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 (KStR 2013) stellen einen Auslegungsbehelf zum Körperschaftsteuergesetz 1988 dar und dienen einer einheitlichen Vorgehensweise. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Richtlinien zu unterbleiben.
  • 17. Hinzurechnungsbesteuerung
  • 17.6 Ausnahmeregelung für ausländische Finanzunternehmen (§ 10a Abs. 8 KStG 1988)
  • 17.6.2 Finanzunternehmen

17.6.2.5 Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

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Ein Versicherungsunternehmen iSd Art. 13 Nr. 1 der Richtlinie 2009/138/EG ist ein direktes Lebensversicherungs- oder Nichtlebensversicherungsunternehmen, das eine Zulassung gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/138/EG erhalten hat.

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Als "Rückversicherungsunternehmen" iSd Art. 13 Nr. 4 der Richtlinie 2009/138/EG gilt ein Unternehmen, das gemäß Art. 14 eine Zulassung zur Ausführung von Rückversicherungstätigkeiten besitzt. Als "Rückversicherungstätigkeit" definiert Art. 13 Nr. 7 dieser Richtlinie eine der beiden folgenden Tätigkeiten:

a)die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem Drittland-Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden; oder

b)im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen.

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Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fällt daher nur dann unter die Ausnahmeregelung des § 10a Abs. 8 KStG 1988, wenn dieses eine Zulassung eines Mitgliedstaates gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/138/EG besitzt.

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Für Drittlandsunternehmen, die eine Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit iSd Richtlinie 2009/138/EG ausüben, ist darauf abzustellen, ob diese eine Zulassung als Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen benötigen würden, wenn sich deren Sitz in der EU befände und ob im jeweiligen Drittland eine der Richtlinie 2009/138/EG vergleichbare Zulassung als Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorliegt.

17.6.2.6 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

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Eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gilt als Finanzunternehmen, wenn diese in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fällt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat nach Art. 5 der genannten Richtlinie beschlossen, diese auf die betroffene Einrichtung nicht oder nur teilweise anzuwenden.

Der bevollmächtigte Vermögensverwalter einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung iSd Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2003/41/EG gilt ebenfalls als Finanzunternehmen.

17.6.2.7 Einrichtungen der Altersversorgung

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Als Finanzunternehmen gilt eine Einrichtung der Altersversorgung, die Altersversorgungssysteme betreibt, die als Systeme der sozialen Sicherheit iSd Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten, sowie jede juristische Person, die für die Anlagezwecke solcher Systeme gegründet wurde.

17.6.2.8 Alternativer Investmentfonds (AIF)

1248el

Als Finanzunternehmen gelten gemäß Art. 2 Abs. 5 lit. f ATAD

Als AIF ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds zu verstehen, der nicht als OGAW zu qualifizieren ist und von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie dieser Anleger zu investieren, ohne dass das Kapital unmittelbar der operativen Tätigkeit dient (§ 2 Abs. 1 Z 1 AIFMG).

Die Ausnahmeregelung von der Hinzurechnungsbesteuerung hat für AIFs keine Bedeutung, weil eine allfällige Steuersubjekteigenschaft nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen von § 186 und § 188 InvFG 2011 überlagert wird (vgl. InvFR 2018 Rz 13).

17.6.2.9 OGAW

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Als Finanzunternehmen gilt nach Art. 2 Abs. 5 lit. g ATAD ein OGAW im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.

Die Ausnahmeregelung von der Hinzurechnungsbesteuerung hat für OGAW keine Bedeutung, weil eine allfällige Steuersubjekteigenschaft nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen von § 186 und § 188 InvFG 2011 überlagert wird (vgl. InvFR 2018 Rz 13).

17.6.2.10 Zentrale Gegenpartei

1248en

Als Finanzunternehmen gilt eine zentrale Gegenpartei iSd Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates.

17.6.2.11 Zentralverwahrer

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Als Finanzunternehmen gilt ein Zentralverwahrer iSd Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates.