

- Titel VII Besondere Verfahren
- Kapitel 2 Versand
- Abschnitt 1 Externes und internes Versandverfahren
- Unterabschnitt 5 Versand von im Postsystem beförderten Waren
Artikel 289 Beförderung von Postsendungen, die Unionswaren und Nicht-Unionswaren enthalten
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex)
(1) Enthält eine Postsendung sowohl Unionswaren als auch Nicht-Unionswaren, haben die Sendung und alle Begleitdokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-01 zu tragen.
(2) Für die in einer Sendung gemäß Absatz 1 enthaltenen Unionswaren ist der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren oder eine Bezugnahme auf die MRN dieses Nachweises gesondert an den empfangenden Postbetreiber zu schicken oder der Sendung beizufügen.
Wird der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gesondert an den empfangenden Postbetreiber geschickt, so legt dieser Postbetreiber der Bestimmungszollstelle den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren zusammen mit der Sendung vor.
Wird der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren oder die MRN der Sendung beigefügt, so ist auf dem Packstück deutlich darauf hinzuweisen.
