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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Kapitel 5 Vorübergehende Verwendung
- Abschnitt 2 Voraussetzungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben
- Unterabschnitt 2 Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren, die von Reisenden eingeführt werden, Betreuungsgut für Seeleute
Artikel 564
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Betreuungsgut für Seeleute in folgenden Fällen bewilligt:
a) wenn es auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff verwendet wird,
b) wenn es aus einem solchen Schiff ausgeladen und durch seine Besatzung an Land verwendet wird, oder
c) wenn es entweder in einer kulturellen oder sozialen Betreuungseinrichtung für Seeleute Verwendung findet, die von nicht gewinnorientierten Organisationen verwaltet wird oder in Gotteshäusern verwendet wird, in denen regelmäßig Gottesdienste für Seeleute abgehalten werden.