Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2010

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IV Warenursprung
  • Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
  • Abschnitt 1 Allgemeines Präferenzsystem
  • Unterabschnitt 1 Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
Artikel 68

(1) Als in einem begünstigten Land oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen eines begünstigten Landes oder der Gemeinschaft außerhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen eines begünstigten Landes oder der Gemeinschaft ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern das begünstigte Land oder die Gemeinschaft zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.

(2) Der Begriff ,Schiffe eines begünstigten Landes oder der Gemeinschaft' und ,Fabrikschiffe eines begünstigten Landes oder der Gemeinschaft' in Absatz 1 Buchstabe f) und g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

  • die in einem begünstigten Land oder in einem EG-Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
  • die die Flagge eines begünstigten Landes oder eines EG-Mitgliedstaats führen;
  • die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in diesem Land oder einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats oder die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige des begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten sind und außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte diesem begünstigten Land oder Mitgliedstaaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieses begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten gehört;
  • deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten besteht und
  • deren Besatzung zu mindestens 75 vH aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten besteht.

(3) Die Begriffe ,begünstigtes Land' und ,Gemeinschaft' umfassen auch die Küstenmeere des begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

(4) Hochseegängige Schiffe, insbesondere Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets des begünstigten Landes oder des Mitgliedstaats, dessen Staatszugehörigkeit sie besitzen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.