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Richtlinie des BMF vom 11.01.2010, BMF-010314/0021-IV/8/2010 gültig von 11.01.2010 bis 22.02.2010

ZT-1600, Arbeitsrichtlinie Maschinen in Teilsendungen

3. Präferenzzollbehandlung

3.1. Einfuhr

3.1.1. Präferenzzollbehandlung

Die Rechtsgrundlagen für die Präferenzzollbehandlung von Maschinen in Teilsendungen sind die verschiedenen Präferenzabkommen, die die EG mit Drittstaaten abgeschlossen hat bzw. die Bestimmungen über das Allgemeine Präferenzsystem (APS).

3.1.2. Ursprungsnachweis

Eine in Teilsendungen zur Abfertigung gestellte Ware der Kapitel 84 und 85 der KN kann nur dann in ihrer Gesamtheit als maßgebende Einheit für die Beurteilung des Ursprungs herangezogen werden, wenn in tarifarischer Hinsicht eine Verfügung nach Abschnitt 1.2. vorliegt.

3.1.3. Drittlands-Zulieferung

Anlässlich der Abfertigung der ersten Teilsendung ist ein Ursprungsnachweis für die vollständige Maschine vorzulegen. Da der Ursprungsnachweis die Ursprungseigenschaft der vollständigen Maschine dokumentiert, kann es sein, dass einzelne Teilsendungen, würde man sie für sich allein betrachten, keine Ursprungserzeugnisse sind. Durch ihren Einbau in die Maschine wird aber die Ursprungseigenschaft der vollständigen Maschine nicht beeinträchtigt. Die unmittelbare Zulieferung solcher Nichtursprungswaren aus einem Drittland ist aber nicht zulässig, weil dadurch eine Einbringung in den Präferenzraum ohne Erhebung von Zöllen erfolgen würde und dies dem Verbot von Zollrückvergütungen (Nichterhebung von Zöllen) zuwiderläuft.

3.2. Ausfuhr

3.2.1. Präferenznachweis

Aufgrund der Bestimmungen in den Präferenzabkommen ist anzunehmen, dass im Bestimmungsland gleichartige Regelungen für die Einfuhr in Teilsendungen gelten. Es ist daher davon auszugehen, dass nur ein Präferenznachweis auszustellen ist. Er wäre der Zollstelle anlässlich der 1. Teilabfertigung zur Bestätigung vorzulegen bzw. - im Falle des ermächtigten Ausführers - von diesem anlässlich der ersten Teilabfertigung auszustellen. Grundsätzlich ist es zweckmäßig, die Ausfuhrabfertigungen der einzelnen Teilsendungen auf die im Einfuhrland geltenden Modalitäten abzustimmen, zumal dort für die Einfuhr in Teilsendungen vermutlich ohnehin zuvor ein Antrag zu stellen ist.