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Richtlinie des BMF vom 30.09.2016, BMF-010313/0747-IV/6/2016
gültig ab 30.09.2016
UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
  • Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
  • Kapitel 1 Zollrechtlicher Status von Waren
Artikel 155 Unionswaren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen

(1) In den in Artikel 227 Absatz 2 Buchstaben b bis f genannten Fällen behalten die Waren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren nur, wenn dieser Status unter bestimmten Voraussetzungen und mit den in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Mitteln nachgewiesen wird.

(2) In bestimmten Fällen können Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:10.10.2016
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Zollkodex
Stammfassung:BMF-010313/0167-IV/6/2016
Systemdaten: Findok-Nr: 71582.2
aufgenommen am: 10.10.2016 15:08:41
Dokument-ID: e092050d-ed71-405f-b2ab-b0a9e2dfcb08
Segment-ID: c91f3c8a-503f-4e9e-ace9-5965e9e73704
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