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Richtlinie des BMF vom 01.05.2010, BMF-010313/0404-IV/6/2010
gültig von 01.05.2010 bis 26.08.2018
ZK-1850, Arbeitsrichtlinie Rückwaren
- 2. Vorzugsbehandlung für Rückwaren
2.2. Ausschlussgründe
Die Rückwarenbefreiung ist ausgeschlossen:
- für zur Passiven Veredelung ausgeführte Waren, es sei denn, sie werden in unverändertem Zustand wieder in das Zollgebiet verbracht
- für Waren, auf die eine Gemeinschaftsmaßnahme angewendet wird, die an die Auflage der Ausfuhr geknüpft ist; dazu zählen bspw.
- Gemeinschaftswaren, die bei ihrer Ausfuhr gemäß Art. 238 ZK von Zöllen entlastet wurden
- Gemeinschaftswaren, für die eine Ausfuhrerstattung ausbezahlt wurde
- Ausfuhr von Nichtquotenzucker
- Ausfuhr von Interventionswaren oder ausfuhrlizenzpflichtigen Waren
- für zur besonderen Verwendung abgefertigte Waren, die, ohne der Verwendungsbestimmung zugeführt worden zu sein, wieder ausgeführt wurden, es sei denn, dass sie wieder dem gleichen Verwendungszweck zugeführt werden.