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Richtlinie des BMF vom 15.02.2007, BMF-010314/0128-IV/8/2007
gültig ab 15.02.2007
ZT-2500, Arbeitsrichtlinie "Verwaltung der Zollkontingente im Windhundverfahren"
Kontingentverwaltung- 2. Anträge auf Berücksichtigung von Zollkontingenten oder Zollplafonds
2.1. Zollanmeldungen mit Anträgen auf Zollkontingente oder Zollplafonds
2.1.1. Bei Zahlungsaufschubbewilligung (Nachhineinzahlung)
Ein Antrag auf Gewährung eines Kontingent- oder Plafondzollsatzes gilt als gestellt wenn:
- eine schriftliche Zollanmeldung oder eine Zollanmeldung im Informatikverfahren ("e-Zoll") vorgelegt wird,
- und, neben den sonstigen Angaben,
- bei Anträgen auf Gewährung von Kontingentzollsätzen (nicht jedoch bei Anträgen auf Gewährung von Plafondzollsätzen) die beanspruchten Mengen mit der Einheit, zu der das Zollkontingent oder der Zollplafond anzumelden ist und
- im Feld 36 die Codierung auf Abfertigung zu einem Zollkontingent bzw. Zollplafond und
- im Feld 39 die Eintragung der Kontingent- bzw. Plafondnummer und
- die Vorlage aller für die Inanspruchnahme des Kontingent- oder Plafondzollsatzes erforderlichen Unterlagen (z.B. Warenverkehrsbescheinigung, Echtheitsbescheinigung) im Original bzw. entsprechend den Vorschriften für das Informatikverfahren
erfolgte.