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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0017-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 30.04.2016

VB-0100, Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren

 

3. Zollamtliche Überwachung bei Verboten und Beschränkungen

3.1. Zollamtliche Überwachung

Abgesehen von den Fällen der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft unterliegen gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 ZollR-DG der zollamtlichen Überwachung auch Waren, die Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich des Besitzes oder der Verbringung (Beförderung) im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes unterliegen. Der zollamtlichen Überwachung unterliegen auch Behältnisse und Beförderungsmittel, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sich in ihnen Waren befinden, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen.