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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR
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Die novellierten Passagen betreffen die Abschnitte 2.6.1., 2.7.2.1., 2.11.3.1. und 2.13. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
- 1. Allgemeines, Rechtsgrundlagen, Anwendungsmöglichkeiten und Begriffsbestimmungen
1.4. Begriffsbestimmungen
Abfertigungszollstellen
(1) Die Zollstellen im TIR-Verfahren sind:
- Abgangszollstelle: das ist die Zollstelle einer Vertragspartei, bei der der internationale Transport im TIR-Verfahren für die Gesamtladung oder eine Teilladung beginnt.
- Durchgangszollstelle: das ist die Zollstelle einer Vertragspartei, über die ein Straßenfahrzeug, ein Lastzug oder ein Behälter im Rahmen eines TIR-Verfahrens in das Zollgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt wird.
Es wird unterschieden zwischen
- Eingangszollstelle
- Ausgangszollstelle
- Bestimmungszollstelle: das ist die Zollstelle einer Vertragspartei, bei der der internationale Transport im TIR-Verfahren für die Gesamtladung oder eine Teilladung endet.
(2) Die Zollstellen haben nicht zu prüfen, ob im Carnet TIR angegebene ausländische Zollstellen auch tatsächlich bestehen und zuständig sind.
(3) Zentrale Bereinigungsstelle für die Carnet TIR-Verfahren ist in Österreich das Zollamt Wien.
1.4.1. Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens
Die Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens sind bei Bedarf unter der "website" der UNECE
http://www.unece.org/trans/bcf/tir/system/tir-system-countries.htm abzufragen.
(1) Das TIR-Übereinkommen ist nur von Vertragsparteien anzuwenden.
(2) Die Zollstellen haben jedoch nicht zu prüfen, ob der Transport aus dem Gebiet einer Vertragspartei kommt oder in oder über ein solches geht. Für die Zollstelle ist nur maßgebend, dass ein ordnungsgemäß ausgestelltes und daher verbürgtes Carnet vorliegt.
Hinweis:
Die von den Vertragsstaaten im Haftungsring des Internationalen Straßentransportverbandes (IRU) zur Ausgabe von Carnets TIR und zur Übernahme der Bürgschaft zugelassenen Verbände sind dem Appendix 2 des Kapitels 4 des TIR-Handbuchs zu entnehmen.
Im Anwendungsgebiet ist nur die AISÖ zur Ausgabe von Carnets TIR zugelassen.
1.4.2. TIR-Tafeln
(1) Straßenfahrzeuge oder Lastzüge, die einen Transport mit Carnets TIR durchführen, haben an der Front und am Heck gut sichtbar angebrachte, rechteckige Tafeln mit der Aufschrift "TIR" zu tragen.
(2) Die Tafeln müssen 250mm mal 400mm groß sein.
(3) Die Buchstaben TIR in großer lateinischer Druckschrift müssen 200mm hoch und ihre Striche mindestens 20mm breit sein. Sie müssen weiß auf blauem Grund sein.