Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2009

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IX Vereinfachte Verfahren

Kapitel 2 Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Abschnitt 1 Unvollständige Zollanmeldungen

Artikel 254

Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, bei denen einige der in Anhang 37 genannten Angaben fehlen, können von der Zollstelle angenommen werden, wenn sie mindestens die Angaben in den Feldern Nr. 1 (erstes und zweites Unterfeld) 14, 21 (Staatszugehörigkeit), 31, 37, 40 und 54 des Einheitspapiers sowie folgende weitere Angaben enthalten (gilt ab 01.01.2006 oder nat. früher; bei Schwierigkeiten Anpassungsfrist bis 01.01.2007 verlängert):

  • die Warenbezeichnung in so genauer Form, dass die Zollstelle sofort und eindeutig feststellen kann, zu welcher Position oder Unterposition der Kombinierten Nomenklatur die Waren gehören;
  • bei wertzollpflichtigen Waren ihren Zollwert oder, wenn der Anmelder diesen Wert nicht anmelden kann, einen vorläufigen Hinweis auf den Wert, der von der Zollstelle insbesondere im Hinblick auf die Angaben, über die der Anmelder verfügt, für annehmbar gehalten wird;
  • alle sonstigen Angaben, die für die Feststellung der Warennämlichkeit und die Anwendung der Vorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sowie für die Festlegung der Sicherheit, von der die Überlassung der Waren abhängig gemacht werden kann, erforderlich sind.