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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel VII Zollanmeldung - Normales Verfahren
- Kapitel 3 Mündliche Zollanmeldungen und andere Formen der Willensäusserung
- Abschnitt 1 Mündliche Zollanmeldungen
Artikel 226
Ausfuhranmeldungen können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:
a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken,
- die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind,
- die an Privatpersonen gesandt werden,
b) Waren im Sinne des Artikels 225 Buchstabe b);
c) Waren im Sinne des Artikels 231 Buchstaben b) und c);
d) sonstige Waren von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen;