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Richtlinie des BMF vom 12.12.2007, BMF-010313/0789-IV/6/2007
gültig von 12.12.2007 bis 30.04.2016
ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
- 6. Vorschriften über die Papiere zur Überwachung der Verwendung/Bestimmung von Waren aufgrund von Gemeinschaftsmaßnahmen - Kontrollexemplar T5
6.3. Ausstellung von Zweitschriften
Zweitschriften der Kontrollexemplare T5 können bei Verlust des Originals ausgestellt werden. Auf die Gebührenpflicht wird hingewiesen.
Die Zweitschrift muss deutlich erkennbar mindestens das Wort "DUPLIKAT" sowie den Stempelabdruck der Zollstelle, die die Zweitschrift ausgestellt hat, und die Unterschrift des zuständigen Beamten tragen.