
UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
Zusatzinformationen

- Titel I Allgemeine Vorschriften
- Kapitel 2 Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften
- Abschnitt 3 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
Unterabschnitt 2 Antrag auf Bewilligung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
Artikel 26 Bedingungen für die Annahme des Antrags auf Bewilligung des AEO-Status
(Artikel 22 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Bedingungen für die Annahme eines Antrags muss der Antragsteller bei einem Antrag auf Bewilligung des AEO-Status einen Fragebogen zur Eigenkontrolle einreichen, den die Zollbehörden zusammen mit dem Antrag zur Verfügung stellen.
(2) Ein Wirtschaftsbeteiligter reicht für sämtliche seiner ständigen Niederlassungen im Zollgebiet der Union einen einzigen Antrag auf Bewilligung des AEO-Status ein.
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in Findok veröffentlicht am: | 29.04.2016 |
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betroffene Normen: | |
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Schlagworte: | UZK-DA |
Systemdaten: | Findok-Nr: 71632.1 aufgenommen am: 29.04.2016 11:03:04 zuletzt geändert am: 04.10.2016 Dokument-ID: b9008780-c799-47f9-9c8e-71708aa73215 Segment-ID: ca723f6d-1bef-4d9b-80c2-e17117292c50 |
