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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Kapitel 5 Vorübergehende Verwendung
- Abschnitt 2 Voraussetzungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben
- Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände, Spezialwerkzeuge und Instrumente, Testwaren und Waren zur Durchführung von Tests, Muster, Austauschproduktionsmittel
Artikel 572
(1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle und ähnliche Gegenstände bewilligt, die
a) einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören und
b) zu Herstellungszwecken durch eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person verwendet werden, wobei mindestens 75% der aus ihrer Verwendung resultierenden Waren ausgeführt werden.
(2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Spezialwerkzeuge und -instrumente bewilligt, die
a) einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören und
b) einer im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person unentgeltlich zur Herstellung von Waren zur Verfügung gestellt werden, die vollständig auszuführen sind.