Richtlinie des BMF vom 05.05.2008, BMF-010311/0051-IV/8/2008 gültig von 05.05.2008 bis 20.07.2009

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

Anlage 5

Einfuhr von Reiserzeugnissen

50.0. Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltenen Einfuhrbeschränkungen ist:

  • die Entscheidung 2006/601/EG der Kommission über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus "LL REIS 601" in Reiserzeugnissen.
  • Die Entscheidung 2008/289/EG der Kommission über Sofortmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen genetisch veränderten Organismus "Bt 63" in Reiserzeugnissen.

(2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei Reisproben Kontaminationen mit dem gentechnisch veränderten Reis "LL Reis 601" und "Bt 63" vorgefunden wurden, dessen Inverkehrbringen in der Gemeinschaft nicht zugelassen ist.

50.1. Gegenstand

Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus den in der rechten Spalte vermerkten Ländern:

KN-Code

Warenbezeichnung

Ursprungs- oder Herkunftsland

 

1006 10

Rohreis (Paddy-Reis)

China

 

1006 10 25

parboiled Langkorn-Rohreis (Paddy-Reis) A

USA

 

1006 10 27

parboiled Langkorn-Rohreis (Paddy-Reis) B

USA

 

1006 10 96

Langkorn-Rohreis (Paddy-Reis) A

USA

 

1006 10 98

Langkorn-Rohreis (Paddy-Reis) B

USA

 

1006 20

Geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis")

China

 

1006 20 15

geschälter (brauner) parboiled Langkornreis A

USA

 

1006 20 17

geschälter (brauner) parboiled Langkornreis B

USA

 

1006 20 96

geschälter (brauner) Langkornreis A

USA

 

1006 20 98

geschälter (brauner) Langkornreis B

USA

 

1006 30

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

China

 

1006 30 25

halbgeschliffener parboiled Langkornreis A

USA

 

1006 30 27

halbgeschliffener parboiled Langkornreis B

USA

 

1006 30 46

halbgeschliffener Langkornreis A

USA

 

1006 30 48

halbgeschliffener Langkornreis B

USA

 

1006 30 65

geschliffener parboiled Langkornreis A

USA

 

1006 30 67

geschliffener parboiled Langkornreis B

USA

 

1006 30 96

geschliffener Langkornreis A

USA

 

1006 30 98

geschliffener Langkornreis B

USA

 

1006 40 00

Bruchreis, sofern nicht als langkornfrei bescheinigt

USA

 

 

Bruchreis

China

 

1102 90 50

Mehl von Reis

China

 

1103 19 50

Grobgrieß und Feingrieß von Reis

China

 

1103 20 50

Pellets von Reis

China

 

1104 19 91

Reisflocken

China

 

1104 19 99

Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken (ausgenommen Körner von Hafer, Weizen, Roggen, Mais und Gerste sowie Reisflocken)

China

 

1108 19 10

Stärke von Reis

China

 

1901 10 00

Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

China

 

1902 11 00

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer weise zubereitet, Eier enthaltend

China

 

1902 19

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer weise zubereitet, keine Eier enthaltend

China

 

1902 20

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)

China

 

1902 30

Andere Teigwaren (als Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet und als Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet))

China

 

1904 10 30

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, auf der Grundlage von Reis

China

 

1904 20 10

Zubereitungen nach Art der "Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

China

 

1904 20 95

Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide, auf der Grundlage von Reis (ausgenommen Zubereitungen nach Art der "Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken)

China

 

1904 90 10

Reis, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, Lebensmittelzubereitungen, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt, sowie Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide)

China

ex

1905 90 20

Getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke

China

 

2302 40 02

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Reis mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

China

 

2302 40 08

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Reis, andere als mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

China

 

3504 00 00

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

China

50.2. Anwendungszeitpunkt

(1) Im Sinne der Entscheidung 2006/601/EG und der Entscheidung 2008/289/EG sind als Einfuhr das Befördern von Reiserzeugnissen aus einem Drittland in die Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.

(2) Für die Prüfungen nach Abschnitt 50.3. wurden keine Eingangszollstellen festgelegt, sodass die Abfertigung durch alle Zollstellen durchgeführt werden kann. Die Prüfungen müssen grundsätzlich bei allen Arten des beantragten Zollverfahrens durchgeführt werden. Hinsichtlich des Versandverfahrens siehe jedoch Abschnitt 50.3.3. Abs. 4.

50.3. Einfuhrbeschränkung

50.3.1. Einfuhr von Reis mit Ursprung in oder Herkunft aus den USA

Für jede Warensendung mit den in Abschnitt 50.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus den USA müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • eine Erklärung, in der bescheinigt wird, dass die Erzeugnisse nur Reis aus der Ernte 20071) oder später enthalten, welcher dem Plan des amerikanischen Reisanbauverbandes zur Beseitigung von "LL Reis 601" aus den Ausfuhrkanälen der USA unterworfen wurde,

sowie

  • ein Analysebericht eines anerkannten Labors (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7001"), aus dem ersichtlich ist, dass das Erzeugnis keinen gentechnisch veränderten "LL Reis 601" enthält,

und

  • ein amtliches Papier, ausgestellt von dem dem US-Landwirtschaftsministeriums unterstellten Labor (GIPSA) über die Probennahme.

50.3.2. Einfuhr von Reis mit Ursprung in oder Herkunft aus China

(1) Für jede Warensendung mit den in Abschnitt 50.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus China muss folgendes Dokument vorgelegt werden:

  • ein Analysebericht eines anerkannten Labors (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7001"), aus dem ersichtlich ist, dass das Erzeugnis keinen gentech-nisch veränderten Reis "Bt 63" enthält.

(2) Sofern ein in Abschnitt 50.1. aufgeführtes Erzeugnis keinen Reis enthält, nicht daraus besteht und nicht daraus hergestellt wurde, kann der Analysebericht durch eine Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers ersetzt werden, mit der bestätigt wird, dass die Ware keinen Reis enthält, nicht daraus besteht und nicht daraus hergestellt wurde (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7002").

50.3.3. Abfertigungsvoraussetzungen

(1) Die materielle Prüfung der in Abschnitt 50.3.1. und Abschnitt 50.3.2. angeführten Dokumente obliegt ebenso wie die stichprobenartig erforderliche Probennahme und Analyse nicht der Zollverwaltung, sondern den Organen der Lebensmittelaufsicht.

(2) Die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch die Organe der Lebensmittelaufsicht ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Kontrolle durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erforderlich) zu beantragen. Die Zollstellen haben vor der Durchführung des Zollverfahrens die Organe der Lebensmittelaufsicht (Abs. 4) mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Die Verständigung durch das Zollamt ist nicht erforderlich, sofern die Lebensmittelaufsichtsbehörde bereits vom Anmelder informiert wurde.

Die Durchführung des Zollverfahrens ist jedenfalls erst zulässig, wenn die Lebensmittelaufsichtsbehörde der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003").

(3) Bei den jeweiligen Abteilungen für Lebensmittelkontrolle der Ämter der Landesregierungen stehen die in Abschnitt 2 Abs. 4 genannten Ansprechpersonen (Lebensmittelaufsichtsorgane) zur Verfügung.

(4) Bei Sendungen, die im Rahmen eines Versandverfahrens an eine andere Zollstelle weitergeleitet werden, entfällt die Verständigung des Organes der Lebensmittelaufsicht sowie die Probennahme und Analyse. Am Versandschein ist jedoch folgender Vermerk anzubringen: "Probennahme und Analyse gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2006/601/EG bei der Bestimmungsstelle".

(5) Soll eine Sendung aufgeteilt und anschließend im Rahmen eines externen Versandverfahrens an eine andere Zollstelle weitergeleitet werden, so haben die Kontrollmaßnahmen nach Abschnitt 50.3.1 und Abschnitt 50.3.2. vor der Teilung der Sendung zu erfolgen. Nach der durchgeführten Kontrolle ist jeder Teilsendung eine amtlich beglaubigte Kopie des Analyseberichts beizufügen, mit dem bestätigt wird, dass der Partie amtliche Proben entnommen und diese Proben analysiert wurden, und in dem die Analyseergebnisse angegeben werden. In Österreich werden diese Unterlagen von der Lebensmittelüberwachungsbehörde ausgestellt.

(6) Die im Abschnitt 50.3.1 und Abschnitt 50.3.2. angeführten Dokumente bilden bei der zollamtlichen Abfertigung in der Einfuhr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung nach Art. 62 ZK. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten. Die Einfuhr ist von der Zollstelle unter Festhaltung der Abfertigungsdaten mit Stempel und Unterschrift des Abfertigungsorganes auf den Unterlagen, die an die Partei zu retournieren sind, zu bestätigen.

(7) Bei den unter Abschnitt 50.1. angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen der Entscheidung 2006/601/EG und der Entscheidung 2008/289/EG im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7019" anzugeben.

50.3.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

(1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.

(2) Die Waren sind bei einer Zollstelle zur Durchführung der Einfuhrkontrolle zu gestellen. Die Anschreibung der Waren in der Buchführung darf erst nach Freigabe durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erfolgen.

50.4. Ausnahmen

Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Waren unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (z. B. im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Ferner unterliegen den Beschränkungen Sendungen nicht, die unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar durch das Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden. Für solche Sendungen besteht daher keine Verpflichtung zur Vorlage der angeführten Dokumente.

  • 1

    ) Die Einfuhr von Erzeugnissen, die Reis aus der Ernte 2006 oder früher enthalten, ist nicht möglich.