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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel
- 1. Begriffsbestimmungen
- 1.1. Anwendungsbereich des LMSVG
1.1.3. Gebrauchsgegenstände
Gebrauchsgegenstände sind
a)Materialien und Gegenstände, die als Fertigerzeugnis
- dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
oder
- bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind,
oder
- vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben;
b)Materialien und Gegenstände, die bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in Kontakt mit kosmetischen Mitteln kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, als Umschließungen für die Verwendung bei kosmetischen Mitteln zu dienen;
c)Gegenstände, die dazu bestimmt sind, ausschließlich oder überwiegend in Kontakt mit dem Mund oder der Mundschleimhaut von Kindern zu kommen;
d)Gegenstände, die bestimmungsgemäß äußerlich mit dem menschlichen Körper oder den Schleimhäuten in Berührung kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Körperhygiene, sofern sie nicht kosmetische Mittel oder Medizinprodukte sind;
e)Spielzeug für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.