Richtlinie des BMF vom 06.05.2010, BMF-010311/0037-IV/8/2010 gültig von 06.05.2010 bis 24.05.2011

VB-0810, Arbeitsrichtlinie Schutz der Ozonschicht

Anlage 52

Liste der WarenKN-Codes von Produkten und Einrichtungen, die Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen unterliegen, geordnet nach Positionen der Kombinierten Nomenklaturunter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallen können

Diese Anlage wurde auf der Basis des (nur in englischer Sprache verfügbaren) Kommissionsdokumentes "Combined Nomenclature codes of goods that may fall under Regulation (EC) No 1005/2009 on ozone depleting substances" erstellt und enthält eine Liste jener KN-Codes, die Produkte und Einrichtungen betreffen, die geregelte Stoffe enthalten könnten oder für ihre Funktion benötigen könnten und somit unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallen können (siehe dazu auch Abschnitt 1.2. und Abschnitt 1.3.).

Das Ziel dieser Liste ist es, die Zollbehörden bei der Ermittlung von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder für ihre Funktion benötigen, zu unterstützen.

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der nachstehenden Liste um keine taxative Aufzählung aller unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallender Produkte und Einrichtungen handelt.

Verwendung von geregelten Stoffen

Generelle Verwendung

Geregelte Stoffe finden in vielen Waren Anwendung. In der Vergangenheit wurden sie weltweit in großem Umfang eingesetzt. In einigen Ländern sind diese Waren nach wie vor in Gebrauch bzw. finden Verwendung zB als Treibgas in Spraydosen, in Kühlflüssigkeiten oder als Lösungsmittel. Um die angeschlossene Liste der KN-Codes kurz zu halten, inkludiert sie nicht alle Waren, bei denen geregelte Stoffen möglicherweise in Form von Spraydosen oder Schaumstoffen vermarktet werden oder Waren, die geregelte Stoffe als Lösungsmittel oder als Kühlflüssigkeiten beinhalten, ausgenommen es bestehen besondere Risiken.

Spraydosen und Feuerlöscher

Geregelte Stoffe wurden vielfach als Treibmittel in Spraydosen und für Brandlöschsysteme verwendet. In der Zwischenzeit ist der Gebrauch von geregelten Stoffen als Treibmittel zwar weltweit weitgehend verboten, es besteht aber nach wie vor die Möglichkeit, dass geregelte Stoffe in Spraydosen als Treibmittel verwendet werden. Die Ein- und Ausfuhr von Spraydosen, die geregelte Stoffe enthalten, ist in der Europäischen Union verboten. Die einzige Ausnahme besteht für Dosier-Inhalatoren (zB "Asthma Sprays"), die Fluorchlorkohlenwasserstoff enthalten, und die mit einer Ausfuhrlizenz ausgeführt werden dürfen (siehe Abschnitt 3.3.).

Im Gegensatz zu den Spraydosen dürfen Feuerlöscher auf der Grundlage von Halon unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz ein- oder ausgeführt werden (siehe Abschnitt 2.3. und Abschnitt 3.3.).

Lösungsmittel

Ähnlich wie bei den Spraydosen fanden Lösungsmittel eine breitere Verwendung. Dies betrifft einige Substanzen wie zB

  • 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform, KN-Code 2903 19 10)
  • Kohlenstofftetrachlorid (Tetrachlorkohlenstoff, Carbon Tetrachloride, Tetrachloromethan oder CTC, KN-Code 2903 14 00)
  • FCKW-113 (Trichlortrifluorethan, KN-Code 2903 43 00)
  • H-FCKW-141b (1,1 Dichlor-1-fluorethan, HFCKW-141b, R141, KN-Code 2903 49 15)
  • H-FCKW-225 (HFCKW-225, Dichlorpentafluorpropan, KN-Code 2903 49 19).

Normalerweise sind derartige Lösungsmittel als Gemische, die geregelte Stoffe enthalten, in die KN-Codes 3824 71 00 bis 3824 77 00 einzureihen. Allerdings können sie auch unter andere gebräuchliche KN-Codes eingereiht werden, wie zB als Gemische für Lösungsmittel, Farben, Lacke und viele andere Waren (insbesondere in den Kapiteln 29 und 38). Die Ein- und Ausfuhr von Waren, die geregelte Stoffe als Lösungsmittel enthalten, ist mit Ausnahme von Ein- oder Ausfuhren zu bestimmten Labor- und Analysezwecken verboten. Für Ein- oder Ausfuhren geregelter Stoffe als Lösungsmittel zu Labor- und Analysezwecken sind Einfuhr oder Ausfuhrlizenzen erforderlich (siehe Abschnitt 2.3. und Abschnitt 3.3.).

Kälte- und Klimaanlagen

Geregelte Stoffe fanden eine breite Anwendung als Kältemittel in jeder Art von Kühlgeräten, und zwar sowohl in Haushaltskühlanlagen als auch in gewerblichen Kühlanlagen, in Klimaanlagen oder in Wärmepumpen. Die Ein- und Ausfuhr derartiger Kälte- bzw. Klimaanlagen in die bzw. aus der Europäischen Union ist verboten. Ausgenommen sind lediglich Anlagen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) enthalten. Diese dürfen mit einer gültigen Ausfuhrlizenz ausgeführt werden (siehe Abschnitt 3.3.).

Schaumstoffe

Zur leichteren Handhabung der unterschiedlichen Verbote und Beschränkungen für Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sind Geregelte Stoffe fanden auch eine breite Anwendung als Treibmittel in der nachstehenden Aufstellung Schaumstoffen. Schaumstoffe können daher geregelte Stoffe ebenso enthalten wie Polyolmischungen, die für die jeweiligen Waren in Betracht kommenden Bestimmungen der ggstdlSchaumstoffproduktion verwendet werden. Arbeitsrichtlinie in den Spalten "Einfuhr"Die Ein- und "Ausfuhr" von Polyolmischungen als auch von Schaumstoffen, jeweils unterschieden nach "Vertragstaaten" und "Nichtvertragstaaten"die geregelte Stoffe enthalten, angeführtist verboten.

Abfall

Während die Einfuhr von geregelten Stoffen als Abfall oder von Abfall und Abfallprodukten, die geregelte Stoffe enthalten, mit einer Einfuhrlizenz erlaubt ist (siehe Abschnitt 2.3.), ist die Ausfuhr derartiger Waren seit dem 1. Jänner 2010 verboten. Dazu gehören insbesondere gebrauchte Kälte- bzw. Klimaanlagen und alte Fahrzeuge. Beide können geregelte Stoffe als Kältemittel oder in Form von Schaumstoffen enthalten. Darüber hinaus kann beispielsweise Bauschutt geregelte Stoffe in Form von Isolierschaum enthalten.

Liste der KN-Codes

Die nachfolgende Aufstellung enthält eine Liste jener KN-Codes, die Produkte und Einrichtungen betreffen, die geregelte Stoffe enthalten könnten oder benötigen könnten und somit unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallen können. Die Einfuhr oder Ausfuhr dieser Waren kann verboten sein oder von der Vorlage einer gültigen Ein- bzw. Ausfuhrlizenz abhängig sein (siehe Abschnitt 2. oder Abschnitt 3.).

Warenkatalog

KN-Code

WarenbezeichnungBeschreibung

Einfuhr ausAnmerkungen [Fußnoten]

Ausfuhr in

 

 

Vertragstaaten

Nichtvertragstaaten

Vertragstaaten

Nichtvertragstaaten

ex2845 ex90 10

0404 90 21
bis
0404 90 89

Molkereierzeugnisse dieser UnterpositionenDeuterium und seine Verbindungen; Wasserstoff und Verbindungen, in Spraydosenmit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die geregelte Stoffe (diese Erzeugnisse Anlage 1) enthalten

EinfuhrverbotDer
Verordnung (Abschnitt 2.2.3.EG) Nr. 1005/2009 unterliegen üblicherweise deuterierte oder auf andere Weise radioaktiv markierten geregelte Stoffe, die als Laborchemikalien verwendet werden [1]

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

2845 90 90

Waren dieser Unterposition

 

ex3004 ex32

1517 90 10Corticosteroidhormone, deren Derivate
bis
1517 90 99 oder deren strukturverwandte Verbindungen enthaltend

Waren dieser Unterpositionen, in SpraydosenDer Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 unterliegen Dosier-Inhalatoren (zB Asthma-Sprays), die geregelte Stoffe (alsAnlage 1) Treibmittel enthalten [2]

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex

ex

21063004 90 92
und
2106 90 98

LebensmittelzubereitungenArzneiwaren dieser Unterpositionen, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (UnterpositionAnlage 1) enthalten

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex

ex

2710 19 71
und
2710 19 99

Zubereitete Schmiermittel, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

2903 14 00

Kohlenstofftetrachlorid (Tetrachlorkohlenstoff)

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

2903 19 10

1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

2903 39 11

Brommethan (Methylbromid)

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrbeschränkung
(Abschnitt 3.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

2903 41 00

Trichlorfluormethan

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

2903 42 00

Dichlordifluormethan

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

2903 43 00

Trichlortrifluorethan

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

2903 44 10

Dichlortetrafluorethan

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

2903 44 90

Chlorpentafluorethan

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

2903 45 10

Chlortrifluormethan

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

2903 45 15

Pentachlorfluorethan

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

2903 45 20

Tetrachlordifluorethan

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

2903 45 25

Heptachlorfluorpropan

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

2903 45 30

Hexachlordifluorpropan

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

2903 45 35

Pentachlortrifluorpropan

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

2903 45 40

Tetrachlortetrafluorpropan

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

2903 45 45

Trichlorpentafluorpropan

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

2903 45 50

Dichlorhexafluorpropan

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

2903 45 55

Chlorheptafluorpropan

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

2903 46 10

Bromchlordifluormethan

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

2903 46 20

Bromtrifluormethan

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

2903 46 90

Dibromtetrafluormethan

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

2903 49 11

Chlordiflourmethan (H-FCKW-22),

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrbeschränkung
(Abschnitt 3.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

2903 49 15

1,1-Dichlor-1-fluorethan (H-FCKW-141 b)

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrbeschränkung
(Abschnitt 3.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

2903 49 19

Andere Hydrochlorflourmethan, -ethan oder -propan (H-FCKW)

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrbeschränkung
(Abschnitt 3.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

2903 49 30

Hydrobromflourmethan, Hydrobromflourethan oder Hydrobromflourpropan

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex

2903 49 80

Chlorbrommethan

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex

3208

Anstrichfarben und Lacke dieser Position, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex

3209

Anstrichfarben und Lacke dieser Position, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex

3210

Anstrichfarben und Lacke sowie zubereitete Wasserpigmentfarben dieser Position, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex

3212 90 90

Färbemittel und andere Farbmittel dieser Unterposition, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex3208

3209

3210

3212

3303Anstrichfarben und Lacke aller Art

Duftstoffe (Parfüms)Anstrichfarben und Duftwässer (Toilettewässer),Lacke aller Art können geregelte Stoffe zB als Lösungsmitteln enthalten; Anstrichfarben und Lacke in Spraydosen, die können geregelte Stoffe (zBAnlage 1) als Treibmittel enthalten; spezielle Flammschutzmittelfarben enthalten Halone [3]; im Fall von Abfällen siehe [4]

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex

ex

3304 30 00
und
3304 99 00

Waren dieser Unterpositionen, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex

3305

Zubereitete Haarbehandlungsmittel, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex

3306

Waren dieser Position, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex

ex
ex

ex

3307 10 00
bis
3307 30 00,
3307 49 00
und
3307 90 00

Waren dieser Unterpositionen, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex

ex

3402 20 10
bis
3402 20 90

Waren dieser Unterpositionen, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex3403 11

3403 91

3403Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

Waren dieser Position, in SpraydosenDer Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 unterliegen Zubereitungen, die geregelte Stoffe (enthalten;Anlage 1) enthalten geregelte Stoffe wurden in der chemischen Reinigung verwendet, aber heute ist deren Verwendung verboten [3]

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex3808 91 90

3405

WarenInsektizide dieser Position, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (UnterpositionAnlage 1) enthalten

EinfuhrverbotMethylbromid
( enthaltend [Abschnitt 2.2.3.)3]

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex

3606 10 003808 99 10

Waren dieser Unterposition, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (RodentizideAnlage 1) enthalten

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex

3808

Waren dieser Position, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex

3809

Waren dieser Position, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex

3813 00 00

Zubereitungen und Füllpatronen für Feuerlöscher, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex

3814

Waren dieser Position, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex

3820

Waren dieser Position, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

3824 71 00

Gemische, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthalten, auch teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW), Perfluorkohlenstoffe (P-FKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenstoffe (H-FKW) enthaltend

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

3824 72 00

Gemische, die Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan oder Dibromtetrafluorethan enthalten

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

3824 73 00

Gemische, die teilhalogenierte H-BFKW) enthalten

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

3824 74 00

Gemische, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) enthalten, auch Perfluorkohlenstoffe (P-FKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenstoffe (H-FKW) enthaltend, aber keine vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthaltend

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

3824 75 00

Gemische, die Tetrachlorkohlenstoff enthalten

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

3824 76 00

Gemische, die 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthalten

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

3824 77 00

Gemische, die Brommethan (Methylbromid) oder Chlorbrommethan enthalten

Einfuhrlizenz
(Abschnitt 2.1.2.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.1.3.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex

38243808 99 90

Waren dieser Unterpositionen, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (UnterpositionAnlage 1) enthalten

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex3813

ex

3901Gemische
bis und
3909 Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

Waren dieser Positionen, die geregelteGeregelte Stoffe (Anlage 1hauptsächlich Halone) enthaltenwurden früher häufig in Feuerlöschern verwendet; nunmehr sind sie nur in Ausnahmefällen erlaubt, vor allem in Flugzeugen oder bei militärischer Ausrüstung [1]

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex

3910

Silikone dieser Position, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

 

 

andere Waren dieser Positionen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex

3911

Waren dieser Position, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex

ex

3917 21 103814 00
bis
3917 40 90

Waren dieser Unterpositionen, die geregelte Stoffe (UnterpositionAnlage 1) enthalten

EinfuhrverbotGeregelte
( Stoffe enthaltend [Abschnitt 2.2.3.)1]

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex3822

3920

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren dieser Unterpositionen, die geregelte Stoffe (der Position 3002 oder 3006; zertifizierteAnlage 1) enthalten Referenzmaterialien

EinfuhrverbotGeregelte
( Stoffe enthaltend [Abschnitt 2.2.3.)1]

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex3824 90 70

3921

Waren dieser UnterpositionenFlammschutz-, die geregelte Stoffe (Wasserschutzmittel und ähnliche ZubereitungenAnlage 1) enthalten für den Schutz von Bauwerken

EinfuhrverbotEinige
( Flammschutzmittelzubereitungen können auf Halonen beruhen [Abschnitt 2.2.3.)3], [4]

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex3825 10

3925Siedlungsabfälle

Waren dieser UnterpositionenDer Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 unterliegen Abfälle, die geregelte Stoffe enthalten, zB Abbruchabfälle (Anlage 1Schaumstoffe) enthaltenoder Kühl- und Gefriergeräte [4]

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

3825 41

Abfälle von organischen Lösemitteln, halogeniert

[4]

ex

3921 11

3921 12

3921 13 10

3926 90 003921 13 90

3921 14

3921 19

Waren dieser UnterpositionenTafeln, Folien, die geregelte Stoffe (Filme, Bänder und StreifenAnlage 1) enthalten dieser Unterpositionen

EinfuhrverbotDer
Verordnung (Abschnitt 2.2.3.EG) Nr. 1005/2009 unterliegen Schaumstoffe, die mit geregelte Stoffen aufgeblasen wurden [3]; im Fall von Abfällen siehe [4]

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex

ex

8415 10 00
bis
8415 83 00

Klimageräte dieser Unterpositionen, die als Kältemittel geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex8415

ex

ex

8418 10 00Klimageräte, bestehend aus
bis
8418 69 00 einem motorbetriebenen
Ventilator und
8418 99 00 Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

Waren dieser Unterpositionen, die geregelte Stoffe (enthaltenAnlage 1) enthalten oder für ihre Funktion benötigen [3]; im Fall von Abfällen siehe [4]

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex

ex

8419 60 00
und
8419 89 98

Wasserkühler und Gasverflüssiger, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex

8424 10 00

Tragbare Feuerlöscher, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex8418
ex

8479 60 00,
8479 89 97

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte dieser Unterpositionenzur Kälteerzeugung, die geregelte Stoffe (mit elektrischer oder andererAnlage 1) enthalten Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

8419 60

Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung

 

8424 10

Feuerlöscher, auch mit Füllung

Geregelte Stoffe (hauptsächlich Halone) werden häufig in Feuerlöschern verwendet; in Ausnahmefällen dürfen diese in Flugzeugen oder für militärische Einrichtungen Verwendung finden [1]

8424 90

Waren dieser Unterposition

 

8451 10

Maschinen für die chemische Reinigung

Der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 unterliegen Maschinen für die chemische Reinigung, die geregelte Stoffe enthalten oder für ihre Funktion benötigen [3]; im Fall von Abfällen siehe [4]

8476 21

Getränkeverkaufsautomaten, mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen

Der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 unterliegen Waren, die geregelte Stoffe enthalten oder für ihre Funktion benötigen, oder die mit Schaumstoffen (zB Isolierung), die geregelte Stoffe enthalten, ausgerüstet sind [3]; im Fall von Abfällen siehe [4]


8476 81

Warenverkaufsautomaten, mit Heiz- oder Kühlvorrichtung

 

8477 80 11

Maschinen für die Verarbeitung von Reaktionsharzen

Der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 unterliegen Maschinen die geregelte Stoffe für das Aufblasen von Schaumstoffen benötigen [3]; im Fall von Abfällen siehe [4]

8477 80 19

Maschinen dieser Unterposition

 

8601

Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren

Schienenfahrzeuge und Warenbehälter (Container) können geregelte Stoffe in Klimaanlagen, Kühlgeräten oder Schaumstoffen (zB für die Isolierung oder Sitze) enthalten [3]; im Fall von Abfällen siehe [4]

8603

Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604

 

8604

Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (zB Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)

 

8605

Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604)

 

8606

Schienengebundene Güterwagen

 

8609 00 90

Warenbehälter (Container) dieser Unterposition

 

8701

Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)

Diese Waren können geregelte Stoffe in Klimaanlagen, Kühlgeräten oder Sitzpolsterungen (zB für die Isolierung der Sitze) enthalten; Fahrzeuge der Baujahre nach 2000 sind davon eher nicht berührt, hingegen Fahrzeuge, die vor 1990 konstruiert worden sind, enthalten mit größter Wahrscheinlichkeit geregelte Stoffe [3]; im Fall von Abfällen siehe [4]

8702

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer

 

8703

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen

 

8704

Lastkraftwagen

 

8705

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (zB Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)

 

8708

Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge

 

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung

 

8710

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

Diese Waren enthalten mit hoher Wahrscheinlichkeit Halone oder Einrichtungen, die für ihre Funktion Halone benötigen [1]

ex8716 ex10

8701 20 00Wohnanhänger, zum Wohnen
bis
8701 90 00 oder Campen

Zugmaschinen, mitWohnanhänger können geregelte Stoffe in Klimaanlagen, Kühlgeräten oder Sitzpolsterungen (zB für die als KältemittelIsolierung der Sitze) enthalten; Wohnanhänger der Baujahre nach 2000 sind davon eher nicht berührt, hingegen Fahrzeuge, die vor 1990 konstruiert worden sind, enthalten mit größter Wahrscheinlichkeit geregelte Stoffe ([Anlage 1) enthalten3]; im Fall von Abfällen siehe [4]

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

8802 11

8802 12

8802 20

8802 30

8802 40

Luftfahrzeuge dieser Unterpositionen (zB Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge)

Luftfahrzeuge sind mit größter Wahrscheinlichkeit mit Feuerlöschern oder Ausrüstungen ausgestattet, die Halone enthalten; darüber hinaus können Luftfahrzeuge geregelte Stoffe in Klimaanlagen, Kühlgeräten oder Sitzpolsterungen (zB für die Isolierung der Sitze) enthalten
- bei Waren mit Halonen siehe [1]
- bei andere Waren siehe [3]
- im Fall von Abfällen siehe [4]

ex8901

8702Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern

Kraftfahrzeuge dieser Position,Derartige Schiffe sind mit Klimaanlagengrößter Wahrscheinlichkeit mit Feuerlöschern oder Ausrüstungen ausgestattet, die als KältemittelHalone enthalten; darüber hinaus können solche Schiffe geregelte Stoffe in Klimaanlagen, Kühlgeräten oder Sitzpolsterungen (Anlage 1zB für die Isolierung der Sitze) enthalten
- bei Waren mit Halonen siehe [1]
- bei andere Waren siehe [3]
- im Fall von Abfällen siehe [4]

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex8902

8703Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen

Kraftfahrzeuge dieser Position, mit Klimaanlagen, die als Kältemittel geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex8903

8704Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

Lastkraftwagen,Derartige Schiffe können mit KlimaanlagenFeuerlöschern oder Ausrüstungen ausgestattet sein, die als KältemittelHalone enthalten; darüber hinaus können solche Schiffe geregelte Stoffe in Klimaanlagen, Kühlgeräten oder Sitzpolsterungen (Anlage 1zB für die Isolierung der Sitze) enthalten
- bei Waren mit Halonen siehe [1]
- bei andere Waren siehe [3]
- im Fall von Abfällen siehe [4]

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

8904

Schlepper und Schubschiffe

 

ex8906 10

8705Kriegsschiffe

Kraftfahrzeuge dieser Position,Kriegsschiffe sind mit allergrößter Wahrscheinlichkeit mit KlimaanlagenFeuerlöschern oder Ausrüstungen ausgestattet, die als KältemittelHalone enthalten; darüber hinaus können Kriegsschiffe geregelte Stoffe in Klimaanlagen, Kühlgeräten oder Sitzpolsterungen (Anlage 1zB für die Isolierung der Sitze) enthalten
- bei Waren mit Halonen siehe [1]
- bei andere Waren siehe [3]
- im Fall von Abfällen siehe [4]

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex

8706

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor und mit Klimaanlagen, die als Kältemittel geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.3.)

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

ex9880

9304

Waffen dieser Position, in Spraydosen, die geregelte StoffeKomponenten vollständiger Fabrikationsanlagen im Rahmen der Außenhandelsverordnung [Verordnung (Anlage 1EG) enthaltenNr. 1917/2000]

EinfuhrverbotDer
Verordnung (Abschnitt 2.2.3.EG) Nr. 1005/2009 unterliegen Fabrikationsanlagen, die die für den Betrieb geregelte Stoffe benötigen [1]

Einfuhrverbot
(Abschnitt 2.2.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Ausfuhrverbot
(Abschnitt 3.2.)

Fußnoten

[1]Die Einfuhr oder die Ausfuhr solcher Waren ist nur mit einer Einfuhrlizenz (siehe Abschnitt 2.3.) bzw. einer Ausfuhrlizenz (siehe Abschnitt 3.3.) zulässig.

[2]Die Ausfuhr von Dosier-Inhalatoren (zB "Asthma Sprays"), die Fluorchlorkohlenwasserstoff enthalten, ist mit einer Ausfuhrlizenz zulässig (siehe Abschnitt 3.3.).

[3]Die Ein- und Ausfuhr derartiger Waren ist verboten. Davon ausgenommen kann die Ausfuhr von bestimmten Waren sein, die Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthalten, sofern eine Ausfuhrlizenz vorliegt (siehe Abschnitt 3.3.).

[4]Die Einfuhr von Abfällen, die geregelte Stoffe enthalten, ist erlaubt, sofern eine Einfuhrlizenz vorliegt (siehe Abschnitt 2.3.). Die Ausfuhr von Abfällen, die geregelte Stoffe beinhalten, ist hingegen verboten. Das Ausfuhrverbot umfasst auch die Ausfuhr von Produkten und Geräten, die zwar keine geregelten Stoffe mehr enthalten, deren Funktion aber vom Einsatz geregelter Stoffe abhängt (zB alte Klimaanlagen).