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Anlage 52
Liste der WarenKN-Codes von Produkten und Einrichtungen, die Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen unterliegen, geordnet nach Positionen der Kombinierten Nomenklaturunter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallen können
Diese Anlage wurde auf der Basis des (nur in englischer Sprache verfügbaren) Kommissionsdokumentes "Combined Nomenclature codes of goods that may fall under Regulation (EC) No 1005/2009 on ozone depleting substances" erstellt und enthält eine Liste jener KN-Codes, die Produkte und Einrichtungen betreffen, die geregelte Stoffe enthalten könnten oder für ihre Funktion benötigen könnten und somit unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallen können (siehe dazu auch Abschnitt 1.2. und Abschnitt 1.3.).
Das Ziel dieser Liste ist es, die Zollbehörden bei der Ermittlung von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder für ihre Funktion benötigen, zu unterstützen.
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der nachstehenden Liste um keine taxative Aufzählung aller unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallender Produkte und Einrichtungen handelt.
Verwendung von geregelten Stoffen
Generelle Verwendung
Geregelte Stoffe finden in vielen Waren Anwendung. In der Vergangenheit wurden sie weltweit in großem Umfang eingesetzt. In einigen Ländern sind diese Waren nach wie vor in Gebrauch bzw. finden Verwendung zB als Treibgas in Spraydosen, in Kühlflüssigkeiten oder als Lösungsmittel. Um die angeschlossene Liste der KN-Codes kurz zu halten, inkludiert sie nicht alle Waren, bei denen geregelte Stoffen möglicherweise in Form von Spraydosen oder Schaumstoffen vermarktet werden oder Waren, die geregelte Stoffe als Lösungsmittel oder als Kühlflüssigkeiten beinhalten, ausgenommen es bestehen besondere Risiken.
Spraydosen und Feuerlöscher
Geregelte Stoffe wurden vielfach als Treibmittel in Spraydosen und für Brandlöschsysteme verwendet. In der Zwischenzeit ist der Gebrauch von geregelten Stoffen als Treibmittel zwar weltweit weitgehend verboten, es besteht aber nach wie vor die Möglichkeit, dass geregelte Stoffe in Spraydosen als Treibmittel verwendet werden. Die Ein- und Ausfuhr von Spraydosen, die geregelte Stoffe enthalten, ist in der Europäischen Union verboten. Die einzige Ausnahme besteht für Dosier-Inhalatoren (zB "Asthma Sprays"), die Fluorchlorkohlenwasserstoff enthalten, und die mit einer Ausfuhrlizenz ausgeführt werden dürfen (siehe Abschnitt 3.3.).
Im Gegensatz zu den Spraydosen dürfen Feuerlöscher auf der Grundlage von Halon unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz ein- oder ausgeführt werden (siehe Abschnitt 2.3. und Abschnitt 3.3.).
Lösungsmittel
Ähnlich wie bei den Spraydosen fanden Lösungsmittel eine breitere Verwendung. Dies betrifft einige Substanzen wie zB
- 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform, KN-Code 2903 19 10)
- Kohlenstofftetrachlorid (Tetrachlorkohlenstoff, Carbon Tetrachloride, Tetrachloromethan oder CTC, KN-Code 2903 14 00)
- FCKW-113 (Trichlortrifluorethan, KN-Code 2903 43 00)
- H-FCKW-141b (1,1 Dichlor-1-fluorethan, HFCKW-141b, R141, KN-Code 2903 49 15)
- H-FCKW-225 (HFCKW-225, Dichlorpentafluorpropan, KN-Code 2903 49 19).
Normalerweise sind derartige Lösungsmittel als Gemische, die geregelte Stoffe enthalten, in die KN-Codes 3824 71 00 bis 3824 77 00 einzureihen. Allerdings können sie auch unter andere gebräuchliche KN-Codes eingereiht werden, wie zB als Gemische für Lösungsmittel, Farben, Lacke und viele andere Waren (insbesondere in den Kapiteln 29 und 38). Die Ein- und Ausfuhr von Waren, die geregelte Stoffe als Lösungsmittel enthalten, ist mit Ausnahme von Ein- oder Ausfuhren zu bestimmten Labor- und Analysezwecken verboten. Für Ein- oder Ausfuhren geregelter Stoffe als Lösungsmittel zu Labor- und Analysezwecken sind Einfuhr oder Ausfuhrlizenzen erforderlich (siehe Abschnitt 2.3. und Abschnitt 3.3.).
Kälte- und Klimaanlagen
Geregelte Stoffe fanden eine breite Anwendung als Kältemittel in jeder Art von Kühlgeräten, und zwar sowohl in Haushaltskühlanlagen als auch in gewerblichen Kühlanlagen, in Klimaanlagen oder in Wärmepumpen. Die Ein- und Ausfuhr derartiger Kälte- bzw. Klimaanlagen in die bzw. aus der Europäischen Union ist verboten. Ausgenommen sind lediglich Anlagen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) enthalten. Diese dürfen mit einer gültigen Ausfuhrlizenz ausgeführt werden (siehe Abschnitt 3.3.).
Schaumstoffe
Zur leichteren Handhabung der unterschiedlichen Verbote und Beschränkungen für Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sind Geregelte Stoffe fanden auch eine breite Anwendung als Treibmittel in der nachstehenden Aufstellung Schaumstoffen. Schaumstoffe können daher geregelte Stoffe ebenso enthalten wie Polyolmischungen, die für die jeweiligen Waren in Betracht kommenden Bestimmungen der ggstdlSchaumstoffproduktion verwendet werden. Arbeitsrichtlinie in den Spalten "Einfuhr"Die Ein- und "Ausfuhr" von Polyolmischungen als auch von Schaumstoffen, jeweils unterschieden nach "Vertragstaaten" und "Nichtvertragstaaten"die geregelte Stoffe enthalten, angeführtist verboten.
Abfall
Während die Einfuhr von geregelten Stoffen als Abfall oder von Abfall und Abfallprodukten, die geregelte Stoffe enthalten, mit einer Einfuhrlizenz erlaubt ist (siehe Abschnitt 2.3.), ist die Ausfuhr derartiger Waren seit dem 1. Jänner 2010 verboten. Dazu gehören insbesondere gebrauchte Kälte- bzw. Klimaanlagen und alte Fahrzeuge. Beide können geregelte Stoffe als Kältemittel oder in Form von Schaumstoffen enthalten. Darüber hinaus kann beispielsweise Bauschutt geregelte Stoffe in Form von Isolierschaum enthalten.
Liste der KN-Codes
Die nachfolgende Aufstellung enthält eine Liste jener KN-Codes, die Produkte und Einrichtungen betreffen, die geregelte Stoffe enthalten könnten oder benötigen könnten und somit unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallen können. Die Einfuhr oder Ausfuhr dieser Waren kann verboten sein oder von der Vorlage einer gültigen Ein- bzw. Ausfuhrlizenz abhängig sein (siehe Abschnitt 2. oder Abschnitt 3.).
Warenkatalog
KN-Code |
WarenbezeichnungBeschreibung |
Einfuhr ausAnmerkungen [Fußnoten] |
Ausfuhr in |
|||
|
|
Vertragstaaten |
Nichtvertragstaaten |
Vertragstaaten |
Nichtvertragstaaten |
|
ex2845 ex90 10 |
0404 90 21 |
Molkereierzeugnisse dieser UnterpositionenDeuterium und seine Verbindungen; Wasserstoff und Verbindungen, in Spraydosenmit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die geregelte Stoffe (diese Erzeugnisse Anlage 1) enthalten |
EinfuhrverbotDer |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
2845 90 90 |
Waren dieser Unterposition |
|
||||
ex3004 ex32 |
1517 90 10Corticosteroidhormone, deren Derivate |
Waren dieser Unterpositionen, in SpraydosenDer Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 unterliegen Dosier-Inhalatoren (zB Asthma-Sprays), die geregelte Stoffe (alsAnlage 1) Treibmittel enthalten [2] |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex |
21063004 90 92 |
LebensmittelzubereitungenArzneiwaren dieser Unterpositionen, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (UnterpositionAnlage 1) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex |
2710 19 71 |
Zubereitete Schmiermittel, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
2903 14 00 |
Kohlenstofftetrachlorid (Tetrachlorkohlenstoff) |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
2903 19 10 |
1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
2903 39 11 |
Brommethan (Methylbromid) |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrbeschränkung |
Ausfuhrverbot |
|
2903 41 00 |
Trichlorfluormethan |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
2903 42 00 |
Dichlordifluormethan |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
2903 43 00 |
Trichlortrifluorethan |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
2903 44 10 |
Dichlortetrafluorethan |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
2903 44 90 |
Chlorpentafluorethan |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
2903 45 10 |
Chlortrifluormethan |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
2903 45 15 |
Pentachlorfluorethan |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
2903 45 20 |
Tetrachlordifluorethan |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
2903 45 25 |
Heptachlorfluorpropan |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
2903 45 30 |
Hexachlordifluorpropan |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
2903 45 35 |
Pentachlortrifluorpropan |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
2903 45 40 |
Tetrachlortetrafluorpropan |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
2903 45 45 |
Trichlorpentafluorpropan |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
2903 45 50 |
Dichlorhexafluorpropan |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
2903 45 55 |
Chlorheptafluorpropan |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
2903 46 10 |
Bromchlordifluormethan |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
2903 46 20 |
Bromtrifluormethan |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
2903 46 90 |
Dibromtetrafluormethan |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
2903 49 11 |
Chlordiflourmethan (H-FCKW-22), |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrbeschränkung |
Ausfuhrverbot |
|
2903 49 15 |
1,1-Dichlor-1-fluorethan (H-FCKW-141 b) |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrbeschränkung |
Ausfuhrverbot |
|
2903 49 19 |
Andere Hydrochlorflourmethan, -ethan oder -propan (H-FCKW) |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrbeschränkung |
Ausfuhrverbot |
|
2903 49 30 |
Hydrobromflourmethan, Hydrobromflourethan oder Hydrobromflourpropan |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex |
2903 49 80 |
Chlorbrommethan |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex |
3208 |
Anstrichfarben und Lacke dieser Position, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex |
3209 |
Anstrichfarben und Lacke dieser Position, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex |
3210 |
Anstrichfarben und Lacke sowie zubereitete Wasserpigmentfarben dieser Position, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex |
3212 90 90 |
Färbemittel und andere Farbmittel dieser Unterposition, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex3208 3209 3210 3212 |
3303Anstrichfarben und Lacke aller Art |
Duftstoffe (Parfüms)Anstrichfarben und Duftwässer (Toilettewässer),Lacke aller Art können geregelte Stoffe zB als Lösungsmitteln enthalten; Anstrichfarben und Lacke in Spraydosen, die können geregelte Stoffe (zBAnlage 1) als Treibmittel enthalten; spezielle Flammschutzmittelfarben enthalten Halone [3]; im Fall von Abfällen siehe [4] |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex |
3304 30 00 |
Waren dieser Unterpositionen, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex |
3305 |
Zubereitete Haarbehandlungsmittel, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex |
3306 |
Waren dieser Position, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex |
3307 10 00 |
Waren dieser Unterpositionen, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex |
3402 20 10 |
Waren dieser Unterpositionen, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex3403 11 3403 91 |
3403Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen |
Waren dieser Position, in SpraydosenDer Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 unterliegen Zubereitungen, die geregelte Stoffe (enthalten;Anlage 1) enthalten geregelte Stoffe wurden in der chemischen Reinigung verwendet, aber heute ist deren Verwendung verboten [3] |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex3808 91 90 |
3405 |
WarenInsektizide dieser Position, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (UnterpositionAnlage 1) enthalten |
EinfuhrverbotMethylbromid |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex |
3606 10 003808 99 10 |
Waren dieser Unterposition, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (RodentizideAnlage 1) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex |
3808 |
Waren dieser Position, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex |
3809 |
Waren dieser Position, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex |
3813 00 00 |
Zubereitungen und Füllpatronen für Feuerlöscher, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex |
3814 |
Waren dieser Position, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex |
3820 |
Waren dieser Position, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
3824 71 00 |
Gemische, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthalten, auch teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW), Perfluorkohlenstoffe (P-FKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenstoffe (H-FKW) enthaltend |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
3824 72 00 |
Gemische, die Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan oder Dibromtetrafluorethan enthalten |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
3824 73 00 |
Gemische, die teilhalogenierte H-BFKW) enthalten |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
3824 74 00 |
Gemische, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) enthalten, auch Perfluorkohlenstoffe (P-FKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenstoffe (H-FKW) enthaltend, aber keine vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthaltend |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
3824 75 00 |
Gemische, die Tetrachlorkohlenstoff enthalten |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
3824 76 00 |
Gemische, die 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthalten |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
3824 77 00 |
Gemische, die Brommethan (Methylbromid) oder Chlorbrommethan enthalten |
Einfuhrlizenz |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex |
38243808 99 90 |
Waren dieser Unterpositionen, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (UnterpositionAnlage 1) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex3813 |
3901Gemische |
Waren dieser Positionen, die geregelteGeregelte Stoffe (Anlage 1hauptsächlich Halone) enthaltenwurden früher häufig in Feuerlöschern verwendet; nunmehr sind sie nur in Ausnahmefällen erlaubt, vor allem in Flugzeugen oder bei militärischer Ausrüstung [1] |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex |
3910 |
Silikone dieser Position, in Spraydosen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
|
|
andere Waren dieser Positionen, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex |
3911 |
Waren dieser Position, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex |
3917 21 103814 00 |
Waren dieser Unterpositionen, die geregelte Stoffe (UnterpositionAnlage 1) enthalten |
EinfuhrverbotGeregelte |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex3822 |
3920 |
Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren dieser Unterpositionen, die geregelte Stoffe (der Position 3002 oder 3006; zertifizierteAnlage 1) enthalten Referenzmaterialien |
EinfuhrverbotGeregelte |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex3824 90 70 |
3921 |
Waren dieser UnterpositionenFlammschutz-, die geregelte Stoffe (Wasserschutzmittel und ähnliche ZubereitungenAnlage 1) enthalten für den Schutz von Bauwerken |
EinfuhrverbotEinige |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex3825 10 |
3925Siedlungsabfälle |
Waren dieser UnterpositionenDer Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 unterliegen Abfälle, die geregelte Stoffe enthalten, zB Abbruchabfälle (Anlage 1Schaumstoffe) enthaltenoder Kühl- und Gefriergeräte [4] |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
3825 41 |
Abfälle von organischen Lösemitteln, halogeniert |
[4] |
||||
ex |
3921 11 3921 12 3921 13 10 3926 90 003921 13 90 3921 14 3921 19 |
Waren dieser UnterpositionenTafeln, Folien, die geregelte Stoffe (Filme, Bänder und StreifenAnlage 1) enthalten dieser Unterpositionen |
EinfuhrverbotDer |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex |
8415 10 00 |
Klimageräte dieser Unterpositionen, die als Kältemittel geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex8415 |
8418 10 00Klimageräte, bestehend aus |
Waren dieser Unterpositionen, die geregelte Stoffe (enthaltenAnlage 1) enthalten oder für ihre Funktion benötigen [3]; im Fall von Abfällen siehe [4] |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex |
8419 60 00 |
Wasserkühler und Gasverflüssiger, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex |
8424 10 00 |
Tragbare Feuerlöscher, die geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex8418 |
8479 60 00, |
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte dieser Unterpositionenzur Kälteerzeugung, die geregelte Stoffe (mit elektrischer oder andererAnlage 1) enthalten Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
8419 60 |
Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung |
|
||||
8424 10 |
Feuerlöscher, auch mit Füllung |
Geregelte Stoffe (hauptsächlich Halone) werden häufig in Feuerlöschern verwendet; in Ausnahmefällen dürfen diese in Flugzeugen oder für militärische Einrichtungen Verwendung finden [1] |
||||
8424 90 |
Waren dieser Unterposition |
|
||||
8451 10 |
Maschinen für die chemische Reinigung |
Der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 unterliegen Maschinen für die chemische Reinigung, die geregelte Stoffe enthalten oder für ihre Funktion benötigen [3]; im Fall von Abfällen siehe [4] |
||||
8476 21 |
Getränkeverkaufsautomaten, mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen |
Der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 unterliegen Waren, die geregelte Stoffe enthalten oder für ihre Funktion benötigen, oder die mit Schaumstoffen (zB Isolierung), die geregelte Stoffe enthalten, ausgerüstet sind [3]; im Fall von Abfällen siehe [4] |
||||
|
Warenverkaufsautomaten, mit Heiz- oder Kühlvorrichtung |
|
||||
8477 80 11 |
Maschinen für die Verarbeitung von Reaktionsharzen |
Der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 unterliegen Maschinen die geregelte Stoffe für das Aufblasen von Schaumstoffen benötigen [3]; im Fall von Abfällen siehe [4] |
||||
8477 80 19 |
Maschinen dieser Unterposition |
|
||||
8601 |
Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren |
Schienenfahrzeuge und Warenbehälter (Container) können geregelte Stoffe in Klimaanlagen, Kühlgeräten oder Schaumstoffen (zB für die Isolierung oder Sitze) enthalten [3]; im Fall von Abfällen siehe [4] |
||||
8603 |
Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604 |
|
||||
8604 |
Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (zB Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen) |
|
||||
8605 |
Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604) |
|
||||
8606 |
Schienengebundene Güterwagen |
|
||||
8609 00 90 |
Warenbehälter (Container) dieser Unterposition |
|
||||
8701 |
Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) |
Diese Waren können geregelte Stoffe in Klimaanlagen, Kühlgeräten oder Sitzpolsterungen (zB für die Isolierung der Sitze) enthalten; Fahrzeuge der Baujahre nach 2000 sind davon eher nicht berührt, hingegen Fahrzeuge, die vor 1990 konstruiert worden sind, enthalten mit größter Wahrscheinlichkeit geregelte Stoffe [3]; im Fall von Abfällen siehe [4] |
||||
8702 |
Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer |
|
||||
8703 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen |
|
||||
8704 |
Lastkraftwagen |
|
||||
8705 |
Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (zB Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) |
|
||||
8708 |
Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge |
|
||||
8709 |
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung |
|
||||
8710 |
Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon |
Diese Waren enthalten mit hoher Wahrscheinlichkeit Halone oder Einrichtungen, die für ihre Funktion Halone benötigen [1] |
||||
ex8716 ex10 |
8701 20 00Wohnanhänger, zum Wohnen |
Zugmaschinen, mitWohnanhänger können geregelte Stoffe in Klimaanlagen, Kühlgeräten oder Sitzpolsterungen (zB für die als KältemittelIsolierung der Sitze) enthalten; Wohnanhänger der Baujahre nach 2000 sind davon eher nicht berührt, hingegen Fahrzeuge, die vor 1990 konstruiert worden sind, enthalten mit größter Wahrscheinlichkeit geregelte Stoffe ([Anlage 1) enthalten3]; im Fall von Abfällen siehe [4] |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
8802 11 8802 12 8802 20 8802 30 8802 40 |
Luftfahrzeuge dieser Unterpositionen (zB Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge) |
Luftfahrzeuge sind mit größter Wahrscheinlichkeit mit Feuerlöschern oder Ausrüstungen
ausgestattet, die Halone enthalten; darüber hinaus können Luftfahrzeuge geregelte
Stoffe in Klimaanlagen, Kühlgeräten oder Sitzpolsterungen (zB für die Isolierung der
Sitze) enthalten |
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ex8901 |
8702Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern |
Kraftfahrzeuge dieser Position,Derartige Schiffe sind mit Klimaanlagengrößter Wahrscheinlichkeit mit Feuerlöschern oder Ausrüstungen ausgestattet, die als KältemittelHalone enthalten; darüber hinaus können solche Schiffe geregelte Stoffe in Klimaanlagen, Kühlgeräten oder Sitzpolsterungen (Anlage 1zB für die Isolierung der Sitze) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex8902 |
8703Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen |
Kraftfahrzeuge dieser Position, mit Klimaanlagen, die als Kältemittel geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex8903 |
8704Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus |
Lastkraftwagen,Derartige Schiffe können mit KlimaanlagenFeuerlöschern oder Ausrüstungen ausgestattet sein, die als KältemittelHalone enthalten; darüber hinaus können solche Schiffe geregelte Stoffe in Klimaanlagen, Kühlgeräten oder Sitzpolsterungen (Anlage 1zB für die Isolierung der Sitze) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
8904 |
Schlepper und Schubschiffe |
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ex8906 10 |
8705Kriegsschiffe |
Kraftfahrzeuge dieser Position,Kriegsschiffe sind mit allergrößter Wahrscheinlichkeit mit KlimaanlagenFeuerlöschern oder Ausrüstungen ausgestattet, die als KältemittelHalone enthalten; darüber hinaus können Kriegsschiffe geregelte Stoffe in Klimaanlagen, Kühlgeräten oder Sitzpolsterungen (Anlage 1zB für die Isolierung der Sitze) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex |
8706 |
Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor und mit Klimaanlagen, die als Kältemittel geregelte Stoffe (Anlage 1) enthalten |
Einfuhrverbot |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
ex9880 |
9304 |
Waffen dieser Position, in Spraydosen, die geregelte StoffeKomponenten vollständiger Fabrikationsanlagen im Rahmen der Außenhandelsverordnung [Verordnung (Anlage 1EG) enthaltenNr. 1917/2000] |
EinfuhrverbotDer |
Einfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Ausfuhrverbot |
Fußnoten
[1]Die Einfuhr oder die Ausfuhr solcher Waren ist nur mit einer Einfuhrlizenz (siehe Abschnitt 2.3.) bzw. einer Ausfuhrlizenz (siehe Abschnitt 3.3.) zulässig.
[2]Die Ausfuhr von Dosier-Inhalatoren (zB "Asthma Sprays"), die Fluorchlorkohlenwasserstoff enthalten, ist mit einer Ausfuhrlizenz zulässig (siehe Abschnitt 3.3.).
[3]Die Ein- und Ausfuhr derartiger Waren ist verboten. Davon ausgenommen kann die Ausfuhr von bestimmten Waren sein, die Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthalten, sofern eine Ausfuhrlizenz vorliegt (siehe Abschnitt 3.3.).
[4]Die Einfuhr von Abfällen, die geregelte Stoffe enthalten, ist erlaubt, sofern eine Einfuhrlizenz vorliegt (siehe Abschnitt 2.3.). Die Ausfuhr von Abfällen, die geregelte Stoffe beinhalten, ist hingegen verboten. Das Ausfuhrverbot umfasst auch die Ausfuhr von Produkten und Geräten, die zwar keine geregelten Stoffe mehr enthalten, deren Funktion aber vom Einsatz geregelter Stoffe abhängt (zB alte Klimaanlagen).