Warnung

Samstag 19. sowie Sonntag 20. Juli 2025 kann es aufgrund von Wartungsarbeiten zu Ausfällen der Findok kommen!
Wir ersuchen um Ihr Verständnis – Ihr Findok-Team!

Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01
gültig ab 16.12.2005
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 19 SONSTIGE BEZÜGE (§ 67 EStG 1988)

19.12 Stellung der sonstigen Bezüge bei der Veranlagung (§ 67 Abs. 9 EStG 1988)

1115

§ 67 Abs. 9 EStG 1988 stellt klar, dass alle Steuersätze des § 67 EStG 1988 als feste Steuersätze anzusehen sind. Dazu zählen auch die vervielfachte Tariflohnsteuer des § 67 Abs. 3 und 4 EStG 1988 sowie die Tariflohnsteuer des § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 (Pensionsabfindungen) und § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 (Sozialplanzahlungen). Die mit festen Steuersätzen zu versteuernden Bezüge bleiben bei der Veranlagung außer Betracht. Gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 oder sonst mit dem Tarif behandelte Bezüge sind bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:20.04.2006
Materie:
  • Steuer
betroffene Normen:
Schlagworte:Lohnsteuer
Systemdaten: Findok-Nr: 19974.1
aufgenommen am: 20.04.2006 12:35:22
zuletzt geändert am: 21.05.2006
Dokument-ID: 370ec295-55cd-452c-bd49-6e3a733351ad
Segment-ID: cb45d130-0207-47d4-9209-c190faa66bfc
nach oben