Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2008

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IX Vereinfachte Verfahren
  • Kapitel 2 Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Abschnitt 2 Vereinfachtes Anmeldeverfahren

Artikel 260

(1) Dem Anmelder wird auf schriftlichen Antrag, der alle für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Angaben enthält, zugelassen, unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten der Artikel 261 und 262 die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in vereinfachter Form abzugeben, sofern die Waren gestellt sind.

(2) Die vereinfachte Zollanmeldung kann die Form haben:

  • einer auf der Grundlage des Einheitspapiers erstellten unvollständigen Zollanmeldung oder
  • eines anderen Verwaltungs- oder Handelspapiers, das einen Antrag auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr enthält.

Sie muss die für die zur Warenermittlung erforderlichen Angaben enthalten.

(3) Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die zuständigen Behörden zulassen, dass der Antrag auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Absatzes 2, zweiter Gedankenstrich durch einen globalen Antrag ersetzt wird, der für alle in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr gilt. Der Hinweis auf die aufgrund dieses Globalantrags erteilte Bewilligung ist auf dem Handels- oder Verwaltungspapier, das gemäß Absatz 1 vorzulegen ist, zu vermerken.

(4) Der vereinfachten Zollanmeldung sind alle Unterlagen beizufügen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gegebenenfalls abhängig ist. Artikel 255 Absatz 2 findet Anwendung.

(5) Dieser Artikel gilt unbeschadet Artikel 278.