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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IX Vereinfachte Verfahren
- Kapitel 4 Zollanmeldung zum Ausfuhrverfahren
Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3
Artikel 288
(1) Die Mitgliedstaaten können die Benutzung eines Handels- oder Verwaltungspapieres oder jedes sonstigen Datenträgers anstelle des Einheitspapiers zulassen, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang auf dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates abläuft oder diese Möglichkeit durch Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Verwaltungen der betroffenen Mitgliedstaaten vorgesehen ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Dokumente oder Datenträger müssen die zur Ermittlung der Warenbeschaffenheit notwendigen Angaben und einen der in Artikel 280 Absatz 3 genannten Vermerke sowie einen Antrag auf Ausfuhr enthalten.
Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die Zollbehörden zulassen, dass dieser Antrag durch einen globalen Antrag ersetzt wird, der für alle in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Ausfuhren gilt. Der Hinweis auf die aufgrund dieses Globalantrags erteilte Bewilligung ist auf dem Handels- oder Verwaltungsdokument oder dem sonstigen Datenträger zu vermerken.
(3) Das Handels- oder Verwaltungspapier gilt in gleicher Weise wie das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers als Nachweis für das Verlassen des Zollgebietes der Gemeinschaft. Bei Verwendung anderer Datenträger werden die Einzelheiten des Vermerks des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, gegebenenfalls im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der betroffenen Mitgliedstaaten, festgelegt.