Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2010

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IV Warenursprung
  • Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
  • Abschnitt 1 Allgemeines Präferenzsystem
  • Unterabschnitt 2 Nachweis der Ursprungseigenschaft
a) Ursprungszeugnis nach Formblatt A
Artikel 81

(1) Ursprungszeugnisse im Sinne dieses Abschnitts erhalten, sofern sie im Sinne des Artikels 78 unmittelbar in die Gemeinschaft befördert worden sind, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67 auf Vorlage eines von den Zollbehörden oder anderen zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A, dessen Muster in Anhang 17 wiedergegeben ist, sofern das betreffende Land

  • der Kommission die nach Artikel 93 verlangten Angaben übermittelt hat und
  • der Gemeinschaft Amtshilfe leistet, indem es den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gestattet, die Echtheit des Zeugnisses oder die Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse zu überprüfen.

(2) Ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A wird nur ausgestellt, wenn es als Nachweis zur Anwendung von Zollpräferenzen nach Artikel 67 dienen kann.

(3) Ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines bevollmächtigten Vertreters erteilt.

(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, dass für die auszuführenden Erzeugnisse ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt werden kann.

(5) Das Ursprungszeugnis wird von den zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes ausgestellt, wenn die auszuführenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse im Sinne des Unterabschnitts 1 angesehen werden können. Es wird dem Ausführer zur Verfügung gestellt, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

(6) Zur Prüfung, ob die Voraussetzung des Absatzes 5 erfüllt ist, können die zuständigen Regierungsbehörden alle Beweismittel verlangen und jede von ihnen für zweckdienlich erachteten Kontrollen vornehmen.

(7) Die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes achten darauf, dass die Vordrucke des Ursprungszeugnisses und des Antrags ordnungsgemäß ausgefüllt sind.

(8) Das Ausfüllen des Felds 2 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist freigestellt. Feld 12 dieses Zeugnisses ist unbedingt durch die Eintragung ,Europäische Gemeinschaft' oder durch die Angabe eines Mitgliedstaats auszufüllen.

(9) Das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist in Feld 11 anzugeben. Die Unterschrift in Feld 11, das den zuständigen Regierungsbehörden vorbehalten ist, die das Zeugnis ausstellen, muss eigenhändig geleistet werden.