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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .Wohnbauförderungsbeitrag 2019
Im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes 2017 wurde der Wohnbauförderungsbeitrag von einer Bundes- zu einer Landesabgabe.
Die Festlegung der Tarifhöhe ist ab 1.1.2018 den jeweiligen Landesgesetzgebungen (ohne Vorgabe einer Unter- oder Obergrenze) vorbehalten. Unterjährige oder rückwirkende Änderungen sind unzulässig. Die Möglichkeit einer abweichenden Tariffestsetzung wurde nicht in Anspruch genommen, daher beträgt der Wohnbauförderungsbeitrag ab 1.1.2019 wie folgt:
Bundesland |
Landesgesetzblatt |
Wohnbauförderungsbeitrag |
Wien |
LGBl. Nr. 36/2018 |
0,5% für den Dienstnehmer 0,5% für den Dienstgeber |
Niederösterreich |
LGBl. Nr. 98/2017 |
0,5% für den Dienstnehmer 0,5% für den Dienstgeber |
Burgenland |
LGBl. Nr. 80/2017 |
0,5% für den Dienstnehmer 0,5% für den Dienstgeber |
Steiermark |
LGBl. Nr. 37/2018 |
0,5% für den Dienstnehmer 0,5% für den Dienstgeber |
Kärnten |
LGBl. Nr. 83/2018 |
0,5% für den Dienstnehmer 0,5% für den Dienstgeber |
Oberösterreich |
LGBl. Nr. 56/2018 |
0,5% für den Dienstnehmer 0,5% für den Dienstgeber |
Salzburg |
LGBl. Nr. 125/2017 |
0,5% für den Dienstnehmer 0,5% für den Dienstgeber |
Tirol |
LGBl. Nr. 153/2018 |
0,5% für den Dienstnehmer 0,5% für den Dienstgeber |
Vorarlberg |
LGBl. Nr. 13/2018 |
0,5% für den Dienstnehmer 0,5% für den Dienstgeber |
Bundesministerium für Finanzen, 15. Jänner 2019