Richtlinie des BMF vom 02.04.2022, 2022-0.246.139 gültig ab 02.04.2022

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • 8. Ausnahmen
  • 8.2. Grüne Abfallliste

8.2.5. Nachweise für den Transport von Abfällen der Grünen Abfallliste zur Verwertung

(1) Die Verbringung von Abfällen des Anhangs III, des Anhangs IIIA und des Anhangs IIIB der EG-VerbringungsV (siehe Anlage 1) von mehr als 20 kg zur Verwertung unterliegt gemäß Artikel 18 der EG-VerbringungsV den allgemeinen Informationspflichten. Für die den allgemeinen Informationspflichten unterliegenden Abfallverbringungen sind weder eine Notifizierung noch eine Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 erforderlich. Allerdings ist das in Anhang VII der EG-VerbringungsV aufgeführte Formular (siehe Anlage 2 Muster 5) vor der Verbringung von der Person, die die Verbringung veranlasst auszufüllen (Felder 1 bis 11) und im Feld 12 zu unterschreiben. Dieses Formular ist bei der Beförderung mitzuführen und den Kontrollorganen vorzuweisen.

Vor Beginn der Verbringung ist ein Vertrag im Sinne von Artikel 18 Abs. 2 der EG-VerbringungsV über die Verwertung der Abfälle abzuschließen. In diesem Vertrag ist sicherzustellen, dass eine allfällige Rücknahme von nicht den Annahmebedingungen des Empfängers entsprechenden Abfällen im Versandstaat erfolgt. Das Mitführen dieses - nicht formgebundenen - Vertrages beim Transport ist nicht erforderlich. Zu Kontrollzwecken kann die Vorlage dieses Vertrages von den Kontrollorganen jedoch verlangt werden.

(2) Im Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG bzw. im Anhang 2 des AWG 2002 sind die nachstehend angeführten Verwertungsverfahren aufgeführt, die in der Praxis angewandt werden. Demnach sind Abfälle so zu verwerten, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann und dabei solche Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt nicht schädigen können:

R1Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung

R2Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R3Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)

R4Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

R5Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen

R6Regenerierung von Säuren oder Basen

R7Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen

R8Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R9Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl

R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

R11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen

R13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle).

(3) Bestehen Zweifel, ob Abfälle im Hinblick auf die Grüne Liste bewilligungspflichtig sind, ist nach Abschnitt 9 vorzugehen (Feststellungsbescheid des Landeshauptmannes).