Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01 gültig von 16.12.2005 bis 10.12.2015

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 6 Durchschnittssätze (§ 17 EStG 1988)
  • 6.10 Individualpauschalierung von Werbungskosten

6.10.4 Zusätzlich absetzbare Werbungskosten (§ 4 Verordnung BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999)

§ 4. Neben den pauschal ermittelten Werbungskosten dürfen folgende Werbungskosten abgesetzt werden:

1. Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 4, bei Arbeitnehmer Werbungskosten im Sinne des § 62 des Einkommensteuergesetzes 1988, weiters Werbungskosten gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988.

2. Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Gegenstand der Tätigkeit bilden.

Von Arbeitnehmern dürfen neben den pauschal ermittelten Werbungskosten zusätzlich Werbungskosten, die ihrer Art nach unter § 62 EStG 1988 fallen, abgesetzt werden. Es sind dies:

  • Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen,
  • Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
  • Pflichtversicherungsbeiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988,
  • Wohnbauförderungsbeiträge,
  • Pendlerpauschale bzw. an dessen Stelle tretende Kosten des Werkverkehrs,
  • Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn,
  • Freibetrag gemäß § 104 EStG 1988 (Landarbeiterfreibetrag).

Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999, dürfen auch Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne (zB Vertretungskosten von Hausbesorgern) zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Werbungskosten, die auf die mit einem festen Steuersatz zu versteuernden Bezüge entfallen, können nicht im Rahmen der Pauschalierung berücksichtigt werden.