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Richtlinie des BMF vom 01.01.2012, BMF-010311/0002-IV/8/2012
gültig von 01.01.2012 bis 26.03.2014
VB-0333, Arbeitsrichtlinie Schutz der Fischbestände
0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlagen
Im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Fischbestände als erschöpfliche Naturressource sowohl im Interesse des biologischen Gleichgewichts als auch im Hinblick auf die globale Ernährungssicherheit zu schützen, hat der Rat der Europäischen Union folgende Verordnung erlassen:
- Verordnung (EG) Nr. 827/2004 über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1036/2001.
0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr
Im innergemeinschaftlichen Verkehr bestehen keine von den Zollorganen zu überwachenden Verbote und Beschränkungen.