Richtlinie des BMF vom 29.10.2020, 2020-0.683.230 gültig von 29.10.2020 bis 21.01.2021

UP-3000, Arbeitsrichtlinie Allgemeine Bestimmungen

7. Ermächtigter Ausführer (EA)

7.1. Allgemeines

Nahezu alle Abkommen der Union mit Drittstaaten sowie die autonomen Maßnahmen aufgrund des Unionszollkodex (UZK) enthalten eine Bestimmung, die es ausführenden Unternehmen unter Einhaltung besonderer Bestimmungen ermöglicht, anlässlich der Ausfuhr oder auch nachträglich, Präferenznachweise ohne Mitwirkung der Zollbehörde auszustellen. Die nachfolgenden Punkte geben einen kurzen Überblick über Kriterien für die Erlangung einer solchen Bewilligung sowie die Verpflichtungen, die dem EA mit dieser Begünstigung auferlegt werden können.

Als EA kommen nur Unternehmen in Frage, unabhängig davon, ob sie Waren produzieren oder handeln, die die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der Ursprungsregeln bieten und vertrauenswürdig sind.

Aufgrund verschiedener Freihandelsabkommen bzw. autonomer Maßnahmen (siehe dazu die einzelnen UP-Arbeitsrichtlinien) haben diese Unternehmen die Möglichkeit, Präferenznachweise im vereinfachten Verfahren selbst, dh. ohne Mitwirkung eines Zollamts, auszustellen.

Der Status eines EA ist nur für den Ausführer der Ursprungswaren selbst vorgesehen. Nur der EA selbst darf Ursprungserklärungen mit seiner Bewilligungsnummer ausstellen. Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.

In bestimmten Fällen (zB Akkreditivgeschäft wo ein zollamtlich bestätigter Nachweis vertraglich vereinbart wurde) ist es zulässig, dass ein EA von seiner Bewilligung keinen Gebrauch macht und eine zollamtlich bestätigte Warenverkehrsbescheinigung beantragt.

7.2. Präferenznachweise

Ein EA darf nur die Präferenznachweise Warenverkehrsbescheinigung A.TR. (im Verkehr mit der Türkei), Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED und die Ursprungserklärung jeweils unabhängig vom Wert der Sendung, ausstellen.

7.3. Beantragung einer EA-Bewilligung

Der Ausführer muss beim zuständigen Zollamt einen schriftlichen Antrag stellen. Die Antragsstellung erfolgt elektronisch mit der Anwendung Customs Decisions Austria (CDA). Infos dazu findet man unter

https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/uzk-it-anwendungen/portal-zoll.html

Das Zollamt ist verpflichtet, sich vor Erteilung der Bewilligung von der Eignung des antragstellenden Unternehmens zu überzeugen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das Zollamt von der Eignung des ausführenden Unternehmens überzeugt ist. Für die Feststellung der Eignung wird das Zollamt dem antragstellenden Unternehmen bestimmte Fragen stellen. Das antragstellende Unternehmen sollte sich anhand der folgenden Fragen auf dieses Gespräch vorbereiten.

  • In welche Länder wird exportiert?
  • Welche Präferenzzone (internationale Abkommen und autonomen Begünstigungen) sind betroffen?
  • Welche Besonderheiten der einzelnen internationalen Abkommen und autonomen Begünstigungen sind zu beachten?
  • Soll gegebenenfalls die Anwendung des Territorialitätsprinzips (Auslagerung von Tätigkeiten in ein Drittland) genutzt werden?
  • Ist das Verbot der Zollrückvergütung (Drawback) zu beachten?
  • Ist das antragstellende Unternehmen Produzent, Händler oder trifft beides zu?
  • Wie wird der Ursprung erworben?
    • autonom
    • durch Kumulierung
  • Welche Kumulierung liegt vor?
    • bilaterale (zB Chile ....),
    • diagonale (PanEuroMed, ...)
    • volle (EWR, Maghreb...)
  • Bei produzierenden Unternehmen stellt sich die Frage, woher die verwendeten Vormaterialien stammen?
    • Eigenimport (mit/ohne Präferenznachweis)
    • Zukauf im Binnenmarkt mit Lieferantenerklärung
  • Wie wird auf die unmittelbare Beförderung ins Bestimmungsland geachtet?

7.4. Kriterien zur Erlangung des Status des EA

7.4.1. Allgemeine Kriterien

Folgende Prüfungen sind durch die mit dem Antrag befasste Zollbehörde durchzuführen:

a)Wurde eine frühere Bewilligung zum EA widerrufen? Wenn "ja", wurden die Umstände, die zum Widerruf geführt haben, beseitigt. Wenn "nein", keine Bewilligung zulässig.

b)Ist der Antragssteller bereits Registrierter Ausführer und wurden die EA-Kriterien bei der Zulassung berücksichtigt? Wenn "ja", keine weitere Prüfung erforderlich. Wenn "nein", siehe ab lit. c.

c)Ist der Antragsteller "AEOC"? Wenn "ja", kennen und verstehen die für die Ausstellung der Präferenznachweise zuständigen Personen die Ursprungsregeln. Wenn "nein", keine Bewilligung zulässig.
Ist der Antragsteller kein "AEOC" siehe ab lit. d

d)Der Antragsteller muss ausreichend Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren bieten und in der Lage sein, den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

e)Der Antragssteller muss in der Lage sein, die Ursprungseigenschaft der ausgeführten Waren nachzuweisen.

f)Die für die Ausstellung von Ursprungsnachweisen zuständigen Personen müssen die Ursprungsregeln kennen und verstehen.

7.4.2. Weitere Kriterien für Hersteller und/oder Händler

a)Hersteller (Produzent): Sollte die zuständige Zollbehörde nicht davon überzeugt sein, dass der Ursprung der Waren anhand der Lagerbuchhaltung und sonstiger Unterlagen bestimmt werden kann, ist die Bewilligung nicht zulässig.

b)Händler: Sollte die zuständige Zollbehörde nicht davon überzeugt sein, dass die üblichen Handelsströme eine Registrierung rechtfertigen, ist diese Bewilligung nicht zulässig.

c)Hersteller und Händler: Es sind die Bedingungen von lit. a und b zu erfüllen.

7.5. Ausstellende Stelle für eine EA-Bewilligung

Für die Ausstellung der Bewilligung ist gemäß § 39 Abs. 1 ZollR-DG grundsätzlich das Zollamt zuständig, in dessen Bereich das antragstellende Unternehmen seinen Sitz hat. Delegierungen dieser Zuständigkeit zu einem anderen Zollamt sind möglich und müssen ebenfalls beantragt werden. Dies wird notwendig sein, wenn die Belege für den Ursprung der Waren nicht am Firmensitz, sondern in der Produktionsstätte aufbewahrt werden. Die Bewilligung zum EA wird mit Bescheid im Wege der Anwendung Customs Decisions Austria (CDA) erteilt. Diese enthält Rechte und Pflichten sowie die dem Ausführer zugewiesene EA-Kenn-Nummer.

7.6. Anwendungsbereich der Bewilligung

Die erteilte Bewilligung gilt gemäß Art. 26 UZK unionsweit, ausgenommen im Rahmen der Zollunion EU-Türkei. Diesbezüglich besteht aber auch die Möglichkeit der Ausdehnung der Bewilligung auf andere Mitgliedstaaten der EU. Dies muss jedoch gesondert beantragt werden (siehe nachstehenden Abschnitt 7.9. "Grenzüberschreitende Bewilligung").

7.7. Umfang und Gültigkeit der EA-Bewilligung

Die Bewilligung hat weder eine zeitliche Einschränkung, eine Einschränkung auf einen bestimmten Warenkreis noch auf bestimmte Abkommen.

7.8. Anpassung der EA-Bewilligung

Eine Anpassung der Bewilligung auf Grund von neu hinzugekommenen Abkommen ist nicht erforderlich, da die Bewilligung auf alle Abkommen der EU, in welchen der Ermächtigte Ausführer vorgesehen ist, abzielt.

Eine Liste dieser Abkommen und die entsprechende Rechtsgrundlage ist auf der Homepage des BMF angeführt.

7.9. Grenzüberschreitende EA-Bewilligung

Eine grenzüberschreitende Bewilligung ist nur mehr im Warenverkehr Zollunion EU-Türkei erforderlich (siehe auch Abschnitt 7.6.). Ein Ausführer, der häufig Waren aus einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Sitzes ausführt, kann bei seinem zuständigen Zollamt, in dem er seinen Sitz hat und die Aufzeichnungen mit den Ursprungsbelegen aufbewahrt, auch für die Ausfuhren aus anderen Mitgliedstaaten den Status eines ermächtigten Ausführers beantragen. Das zuständige Zollamt prüft, ob die im Zollunionsabkommen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Erteilt sie die Bewilligung, so teilt sie dies der Zentralstelle Verifizierung und Ursprung mit und diese informiert die Zollverwaltungen der betreffenden Mitgliedstaaten.

7.10. Kenn-Nummer

Jeder EA erhält vom zuständigen Zollamt eine Kenn-Nummer. Diese ist in der vom Zollamt übermittelten Form in der Erklärung auf der Rechnung und der Rechnung EUR-MED in der festgelegten Schreibweise anzugeben. Es handelt sich hierbei um eine einheitliche Nummerierung, die nicht nur in allen Mitgliedstaaten gleich ist, sondern auch allen Partnerländern mitgeteilt worden ist. Eine Abweichung kann zu zwischenstaatlichen Prüfungen und sogar zu einer Verweigerung der Präferenz im Partnerland führen.

Die einheitliche Nummerierung ist folgendermaßen gestaltet:

2-stelliger ISO-Alphacode AT/Nr. des Zollamtes, und zwar die ersten drei Ziffern der Zollamtsnummer/ laufende vom ZA zu vergebende Nummer.

Beispiel: beim ZA Wien würde eine Kenn-Nummer EA folgendermaßen aussehen: AT/100/015.

Bei grenzüberschreitender EA-Bewilligung beginnt die laufende Zollamtsnummer immer mit der Ziffer "9".

Beispiel:

beim ZA Wien würde eine grenzüberschreitende Kenn-Nummer EA folgendermaßen aussehen: AT/100/915.