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Richtlinie des BMF vom 01.08.2008, BMF-010310/0155-IV/7/2008
gültig von 01.08.2008 bis 30.06.2014
UP-3420, Arbeitsrichtlinie "Ägypten"
- 2. Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen
2.2. EU-Ursprungserzeugnisse
Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr grundsätzlich keine Zollpräferenz gewährt.
Hinweis:
Ausnahmen sind nur gegeben, wenn Wiedereinfuhren aus den EWR Staaten bzw. der Schweiz auf Grundlage des im EWR Abkommens (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3110 Abschnitt 2.2.) bzw. des Abkommens EU - Schweiz (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3120 Abschnitt 2.2.) erfolgen.