

- Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
- Kapitel 3 Überprüfung und Überlassung von Waren
Abschnitt 2 Überlassung
Artikel 194 Überlassung der Waren
(1) Sofern die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das betreffende Verfahren erfüllt sind und sofern etwaige Beschränkungen angewandt wurden und für die Waren keine Verbote gelten, werden die Waren von den Zollbehörden überlassen, sobald die Angaben in der Zollanmeldung überprüft wurden oder ohne Überprüfung angenommen wurden.
Unterabsatz 1 findet ferner Anwendung, wenn die Überprüfung nach Artikel 188 nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden kann und die Waren für die Zwecke der Überprüfung nicht mehr benötigt werden.
(2) Die Überlassung erfolgt gleichzeitig für alle Waren, die Gegenstand derselben Zollanmeldung sind.
Umfasst eine Zollanmeldung Waren, die unter zwei oder mehr Warenpositionen fallen, so gelten die Angaben zu Waren, die unter jede Warenposition fallen, für die Zwecke des Unterabsatzes 1 als gesonderte Zollanmeldung.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 29.04.2016 |
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Schlagworte: | Zollkodex |
Systemdaten: | Findok-Nr: 71582.1 aufgenommen am: 29.04.2016 10:14:15 Dokument-ID: a8e22cb0-cf93-4355-8273-7affb5f03c32 Segment-ID: cd71a658-ac01-4bff-9d75-d236703e90a4 |
