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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009
gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenAnhang 45l Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit - Liste der Warenpositionen ("EPASLdWP") gemäß Artikel 787
Kapitel I Muster Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit - Liste der Warenpositionen
Kapitel II Erläuterungen zum Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit - Liste der Warenpositionen und den erforderlichen Angaben
Die Liste der Warenpositionen des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten.
Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar.
Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30a und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:
1. Feld MRN - Versandbezugsnummer gemäß der Festlegung in Anhang 45k. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Positionen aufzudrucken.
2. In den einzelnen Feldern sind die Angaben zu den jeweiligen Positionen wie folgt aufzudrucken:
- Feld Positionsnummer (32) - laufende Nummer der jeweiligen Ware;
- Feld vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen (44/1): Dieses Feld enthält gegebenenfalls auch die Nummer des Beförderungspapiers;
- Feld UNDG (44/4) - UN-Gefahrgutnummer.